Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
- 2.
- das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
- 3.
- die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
- 4.
- die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
- 5.
- die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
- 6.
- das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
- 7.
- Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133