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Kapitel 7 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Messstellenbetrieb

Kapitel 7 Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

§ 46 Verordnungsermächtigungen



Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,

2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,

3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,

4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,

5.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,

6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,

7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.




§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,

2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

3.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,

4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,

5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,

6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.

(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,

2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,

3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,

4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,

5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,

6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,

7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,

8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,

9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,

10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,

11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,

12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,

13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10.000 Kilowattstunden,

14.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2,

15.
zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.




§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:

1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,

2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,

3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.

(2) 1Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.