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Kapitel 7 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Messstellenbetrieb

Kapitel 7 Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift

§ 46 Verordnungsermächtigungen



Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,

2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,

3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,

4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,

5.
im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,

6.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,

7.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,

8.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,

9.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10.000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,

10.
die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,

11.
die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.


§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,

2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

3.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,

4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,

5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,

6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.

(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,

2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,

3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,

4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,

5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,

6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,

7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,

8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,

9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,

10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,

11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,

12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,

13.
zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 1,

14.
zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2.




§ 48 Übergangsvorschrift



1Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. 2Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden.