Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (22. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 (Nr. 74); Geltung ab 25.11.2017
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Artikel 2
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
Die §§ 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 41 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1), der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2), der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32), der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. November 2017 SeefBgV § 11, § 19, § 21, § 26, § 34, § 35, § 38, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 36, § 37, § 39, § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu), § 35 (neu), § 36 (neu), § 37 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu), § 41 (neu)

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden aufgehoben.

2.
Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17.

3.
Der bisherige § 20 wird § 18.

4.
Die bisherigen §§ 22 bis 25 werden die §§ 19 bis 22.

5.
Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29.

6.
Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)" werden ein Komma und die Wörter „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

„16.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine elektronische Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,".

c)
Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 17 bis 19.

7.
Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31.

8.
Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt:

„§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3.
entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anlandet.

§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug chartert,

2.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht vermeidet,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun nicht richtig anlandet,

4.
entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auffinden von Rotem Thun einsetzt,

5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,

6.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun vermarktet,

7.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen gemeinsamen Fangeinsatz vornimmt,

9.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun anlandet oder umlädt,

10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun umlädt,

11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz verankert,

12.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist, mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken einsetzt oder

13.
entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, einsetzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ins Logbuch einträgt,

2.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung vornimmt,

5.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

6.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

7.
entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvorgang beginnt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2 eine Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fortsetzt,

10.
entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung unterbricht oder

11.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz vornimmt.

§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1903

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1) mehr als fünf Exemplare Dorsch behält.

§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Seezunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt oder einsetzt.

§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32) Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.

§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.

§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1398 (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40, einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Wolfsbarsch befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder 6 mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch oder mehr als fünf Fische behält,

4.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Sandaal fischt,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 24 Absatz 3 Satz 2, Artikel 28 Absatz 2 Satz 2, Artikel 29 Satz 2, Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8.
entgegen Artikel 18 Absatz 1, 3 oder 4 oder Artikel 24 Absatz 1 oder 2 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 18 Absatz 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 eine dort genannte Art befischt,

10.
entgegen Artikel 18 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

11.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Art während eines dort genannten Zeitraums gezielt befischt,

12.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 in einer dort genannten Tiefe fischt,

13.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Fischsammelgerät einsetzt,

14.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Ringwadenfischerei betreibt,

15.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29 Satz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper befischt, an Bord mitführt, umlädt, lagert, zum Verkauf anbietet, verkauft oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt, lagert oder anlandet,

17.
entgegen Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischt oder

18.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1) den Aufenthalt an Bord verweigert."

9.
Der bisherige § 39 wird § 42; in ihm wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 18" ersetzt.

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. November 2017.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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