Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 (Nr. 79); Geltung ab 23.12.2017
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

-
des § 15 Absatz 4 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

-
des § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 DirektZahlDurchfV § 2, § 19b, § 25, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 35 (neu), § 35, Anlage 3, Anlage 4

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „einmal während des Jahres" durch die Wörter „einmal vor dem 16. November des Jahres" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt."

bb)
Am Ende wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen."

2.
§ 19b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt.

b)
Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" vorangestellt.

3.
In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen."

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend."

6.
In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann."

7.
In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer Behandlung mit einem Herbizid" gestrichen.

9.
Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

§ 35 Übergangsregelung

Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

10.
Der bisherige § 35 wird § 36.

11.
In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger Klee" durch das Wort „Schabzigerklee" und die Wörter „Trigonella caerula" durch die Wörter „Trigonella caerulea" ersetzt.

12.
Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:

„Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
Trigonella caerulea Schabzigerklee".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 AgrarZahlVerpflV § 5

§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden."

3.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete, um

1.
witterungsbedingten Besonderheiten,

2.
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,

3.
besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder

4.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 InVeKoSV § 4, § 10, § 11, § 11a, § 25a

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2," gestrichen.

2.
In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat."

3.
In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a."

4.
In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2017.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed