1Wer nach
§ 7 Absatz 1 oder
§ 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 beitritt oder nach
§ 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.
Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt
§ 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach
§ 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.
1Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2.
- die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des
§ 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
2Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des
§ 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt
§ 11 entsprechend.
(2)
1Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
§ 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen.
2§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten.
3Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.
(1) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. 2Sie können die Versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.
(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.
(3)
1Die
§§ 17,
19 Absatz 1 und
§ 20 gelten entsprechend.
2Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.