§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2019 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2019 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß
§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
- a)
- bis zum Ablauf des 15. Februar 2020 oder
- b)
- im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum im Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2020
auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner