Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung (EurojustVODG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); Geltung ab 12.12.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen


Artikel 1 ändert mWv. 12. Dezember 2019 EJG

(gesamter Text siehe Eurojust-Gesetz - EJG)

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Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 BZRG § 41

In § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „Staatsanwaltschaften sowie" durch die Wörter „Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 ZStVBetrV § 6, EJTAnV § 1, § 2, § 4, § 5, EJKoV § 2, § 3, § 4



1.
In § 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist," durch die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 - Eurojust-Verordnung)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)" durch die Wörter „in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."

3.
In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter „nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung" durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI" durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541" ersetzt.


1.
In § 2 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes" und die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 - Eurojust-Verordnung)" ersetzt.

2.
In § 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses" durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung."

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 12. Dezember 2019 EurojustV EJG

Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1271) und

2.
das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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