§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1.
- eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2.
- auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."
- 2.
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Die
Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch
Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)".
- b)
- Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:
„§ 20a
§ 20b
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".
- c)
- Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 (weggefallen)".
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."
- 6.
- Der Teil 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.
- 9.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.
- 10.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.
Die
Anreizregulierungsverordnung vom
29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 (weggefallen)".
- 2.
- Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier