Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (TMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. November 2020 DWG § 5, § 6a, § 7a (neu), § 8, § 9, § 10, § 11, § 23

Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 die Angabe „7" durch die Angabe „7a" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen" durch das Wort „Angeboten" ersetzt.

3.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern ausreichende Informationen über Inhalte zu geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System, mit dem die potentielle Schädlichkeit der Angebote beschrieben wird."

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10.

c)
In dem neuen Absatz 10 werden die Wörter „Absatz 1 gilt" durch die Wörter „Die Absätze 1 und 4 gelten" ersetzt.

4.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Barrierefreiheit

(1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.

(2) Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November 2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit getroffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der Europäischen Kommission."

5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung ihrer Sendungen" durch die Wörter „Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen."

6.
Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern und Produktplatzierung.

(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden die Absätze 3 bis 16.

c)
Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werbung darf daher nicht

1.
direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,

2.
Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,

3.
das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben oder

4.
Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen."

d)
Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt für die Übernahme von in Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen."

e)
In dem neuen Absatz 16 werden die Wörter „Absätze 1 bis 13" durch die Wörter „Absätze 2 bis 15" ersetzt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rundfunktätigkeiten" ein Komma und die Wörter „an der Bereitstellung von Telemedien" und nach dem Wort „Finanzierung" die Wörter „von Telemedien oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sendungen" durch das Wort „Angeboten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer gesponserten Sendung" durch die Wörter „eines gesponserten Angebots" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen" durch das Wort „Angebote" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Sendungen" wird durch das Wort „Angebote" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die Angabe „6" wird durch die Angabe „5" ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3.
die Angabe, dass die Deutsche Welle der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist und

4.
Angaben über die zuständige Aufsicht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten nach den folgenden Vorschriften benötigt:

1.
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, und

2.
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch das Protokoll des Europarates vom 9. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft getreten am 1. März 2002."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel TMGuaÄndG 1,2)
... Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). 2) Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 25 MoPeG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesellschaft des privaten Rechts" ...


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