Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
---
- *
- Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- 1.
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,".
- 2.
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt.
- 1.
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,".
- 2.
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2020" durch die Angabe „2024" ersetzt.
- 1.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 6" durch die Angabe „§ 3 Absatz 7" ersetzt.
- 2.
- In § 12a Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.
-
„(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies
- 1.
- für Zwecke der Strafverfolgung,
- 2.
- zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,
- 3.
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
- a)
- der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- b)
- des Bundesnachrichtendienstes,
- c)
- des Militärischen Abschirmdienstes,
- d)
- des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder
- e)
- des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes
oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe „Anlage (zu § 8 Satz 1)" wird gestrichen.
- 2.
- In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und" durch die Wörter „Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird aufgehoben.
- 4.
- § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,
- 2a.
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,".
- 6.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verlustrechnung" durch das Wort „-Verlustrechnung" ersetzt.
- 7.
- In § 26 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 Abs. 1 und 2 und §" durch die Wörter „Die §§ 88 und" ersetzt.
- 8.
- In § 26b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.
- 9.
- In § 26j Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 10.
- Die Anlage (zu § 8 Satz 1) wird aufgehoben.
- 1.
- In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zum Betriebsrat" durch die Wörter „zu den Betriebsräten" und die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.
- 2.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 1.
- In § 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c und 23e" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23b" durch die Angabe „§ 74" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23g" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 23a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 23g" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.
- c)
- In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 3.
- In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c und 23e" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 23a Absatz 8" durch die Angabe „§ 72 Absatz 7" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „den §§ 23a bis 23c" durch die Wörter „dem § 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2021.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz