1Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen Informationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbesondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Auswirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen.
2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 8.
- entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt,
- 9.
- entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder
- 10.
- entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) 1Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. 2Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
(2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der Hersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
- 1.
- Technische Dokumentation
Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat, nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
- 2.
- Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- a)
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
- b)
- eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
- 3.
- Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.
- 4.
- CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
- a)
- Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes genügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
- b)
- Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 5.
- Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:
- 1.
- Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure; Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
- a)
- Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
- aa)
- Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
- bb)
- Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
- cc)
- Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
- dd)
- Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
- ee)
- einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
- b)
- Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
- aa)
- Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
- bb)
- Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
- cc)
- Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
- dd)
- Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
- 2.
- Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
- 3.
- Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
- a)
- Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
- aa)
- Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
- bb)
- Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
- cc)
- Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
- dd)
- Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
- ee)
- einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
- b)
- Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
- aa)
- Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
- bb)
- Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
- cc)
- Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
- dd)
- Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.