(1)
1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach
§ 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist.
2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
- 1.
- die antragstellende Person
- a)
- die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
- b)
- das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
- die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
- 3.
- die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(3)
1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach
§ 18.
2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) 1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
- 1.
- auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
- a)
- innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- b)
- innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
- 2.
- im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2)
1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert.
2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach
§ 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach
§ 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
3Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach
§ 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach
§ 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach
§ 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.
(3)
1Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach
§ 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen.
2Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in
Anlage 3 auszustellen.