Artikel 1 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (20. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 SaatgutV § 7, § 16, § 17a (neu), Anlage 2, Anlage 3

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 10 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 Prozent.

Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,6 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 1,0 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 1,0 Prozent.

Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 Prozent,

2.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 2,0 Prozent.

Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein."

b)
In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Hybridsorten von Gerste" durch die Wörter „CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3b Satz 1 bis 3 und Absatz 3d Satz 2 bis 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben. Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.

(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029."

3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken

Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden."

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes
Saatgut,
Zertifiziertes
Saatgut erster
Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes
Saatgut zweiter
Generation
(Pflanzen)
 12 3 4
„1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung
der Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte oder Erbkomponente zugehören;
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
5 15  
 a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15  
 b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste,
30  
 c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen,

10
15  
 d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen,
30  
 e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen,

5
15  
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029;
 
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
besatz".
 


 
b)
In Nummer 1.2.1.1 Spalte 1 wird das Wort „Roggen" durch die Wörter „Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale" ersetzt.

c)
Nummer 1.3.1.3a wird wie folgt gefasst:

  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes
Saatgut
(m)
 123
„1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen   
 a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten
25 25
 b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
300 25
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029".
  


 
d)
Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.4 angefügt:

„1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird."

e)
Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen.".


5.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile die Angabe „-" durch das Fußnotenzeichen „8)" ersetzt.

b)
Die am Ende der Nummer 1.1 aufgeführte Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:

„8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029."

c)
In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:" durch die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 20. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 20. SaatGRÄndV *
... das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: --- * Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 35
§ 1 AckerbSaatGAV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 05.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 75
§ 1 RotklSaatgAnerkV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 47
§ 1 SomSaatGAV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2022
V. v. 10.11.2022 BAnz AT 18.11.2022 V1
§ 1 AckerbSaatGAV 2022 Mindestkeimfähigkeit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2023
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 54
§ 1 AckerbSaatGAV 2023 Mindestkeimfähigkeit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186 ) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes ...


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