Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV)

V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
§ 3 Davon-Vermerke
§ 4 Zusätze
§ 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
§ 7 Sonstige Ausleihungen
§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
§ 11 Sonstige Forderungen
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 13 Deckungsrückstellung
§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 21 Gebuchte Bruttobeiträge
§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
§ 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung
§ 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
§ 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
§ 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
§ 29 Erträge aus Kapitalanlagen
§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen
§ 31 Sonstige Erträge
§ 32 Sonstige Aufwendungen
§ 33 Sonstige Steuern
Abschnitt 5 Anhang
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Abschnitt 6 Lagebericht
§ 37 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 39 Konzernanhang
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 41 Übergangsvorschriften
Schlussformel
Anhang

Eingangsformel



Auf Grund des § 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 91 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2 Formblätter


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.

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§ 3 Davon-Vermerke


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:

1.
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II), "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" (Aktivposten E Nr. III) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. IV),

2.
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).

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§ 4 Zusätze


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.

(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.

(3) Wird das Pensionsfondsgeschäft nicht in Rückversicherung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten.

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§ 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung nur im Anhang zu erfolgen hat.

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Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" sind Verträge auszuweisen, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.

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§ 7 Sonstige Ausleihungen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:

1.
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,

2.
Schuldscheinforderungen und Darlehen,

3.
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:

a)
Tilgungsstreckungsdarlehen,

b)
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.

(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).

(2) Im Posten "Sonstiges Vermögen" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.

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§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pensionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.

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§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" oder im Posten "Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" enthalten sind.

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§ 11 Sonstige Forderungen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.

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Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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§ 13 Deckungsrückstellung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen.

(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Pensionsfondsvertrags oder eines Versorgungsverhältnisses unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten, im Falle der Beendigung des Vertrags oder des Versorgungsverhältnisses zu leistenden Wert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Leistung des Pensionsfonds.

(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfasst insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Zeiten von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen.

(4) Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übrigen die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften. Eine auf Grund dieser Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht im Posten "Deckungsrückstellung", sondern unter dem Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" im Unterposten "Deckungsrückstellung" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

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§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 2Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfasst die Beträge, die vom Gesamtergebnis oder vom pensionsfondstechnischen Gewinn des gesamten Pensionsfondsgeschäfts abhängig sind.

(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Pensionsfondsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart sind.

(4) Verzinslich angesammelte Überschussanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschussanteile sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft" auszuweisen.

(5) 1Für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen wird innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebildet. 2Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) 1Der Fonds für Schlussüberschussanteile ist so zu berechnen, dass sich für jedes Versorgungsverhältnis mindestens der Teil des zu seinem regulären Rentenbeginn vorgesehenen Schlussüberschussanteils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Anwartschaftszeit zu der gesamten Anwartschaftszeit entspricht, abgezinst mit einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Abweichungen sind zulässig, um den Besonderheiten des Pensionsplans zu entsprechen. 3Vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

(7) Im Anhang sind anzugeben:

1.
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,

2.
die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

a)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile,

b)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile,

c)
auf den Fonds für Schlussüberschussanteile (ohne die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben sind),

3.
für die einzelnen Abrechnungsverbände die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres,

4.
die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

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§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt.

(2) Eine nach den auf Grund des § 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist im Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht. Der Betrag der zu bildenden Deckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

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§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.

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§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.

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Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 21 Gebuchte Bruttobeiträge


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:

1.
die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Vermittler belassen werden,

2.
die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können,

3.
die Einmalbeiträge,

4.
die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,

5.
Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen. Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt werden.

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§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:

1.
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

2.
die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.

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§ 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.

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§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern

a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,

b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,

2.
die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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§ 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versorgungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Veränderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle. Von den Bruttoaufwendungen gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen. Zu den Anteilen der Rückversicherer gehören nicht die vom Pensionsfonds empfangenen Leistungen aus Verträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlungen für Versorgungsfälle des Geschäftsjahres und der Vorjahre abzüglich der im Geschäftsjahr erhaltenen Zahlungen auf Grund von Regressen auszuweisen. Der Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle umfasst auch Zahlungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen und die dem Funktionsbereich "Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen, bestehend aus den externen und internen Regulierungsaufwendungen. Zu den externen Regulierungsaufwendungen gehören insbesondere die Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten, Honorare für Gutachter sowie die Zusatzprovisionen für die Regulierung von Versorgungsfällen an die Vermittler.

(3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang des Geschäftsjahres.

(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle und an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.

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§ 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen:

1.
die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,

2.
die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

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§ 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1.
Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen,

2.
Abschluss von Pensionsfondsverträgen,

3.
Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,

4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.

Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereichs für den Funktionsbereich vorzunehmen.

(2) Als Abschlussaufwendungen sind die durch den Abschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begründung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen sowohl

1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

a)
die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung,

b)
die Courtagen an die Makler,

c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Vertragsakten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags und des Versorgungsverhältnisses in den Bestand,

d)
die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Begründung eines Versorgungsverhältnisses, als auch

2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,

b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen,

2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen,

3.
die Bearbeitung der

a)
Beitragsrückerstattung,

b)
passiven Rückversicherung.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds entstandenen originalen Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

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§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,

2.
die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,

3.
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.

Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

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§ 29 Erträge aus Kapitalanlagen


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

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§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge,

2.
Depotgebühren,

3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock,

4.
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften,

5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.


Text in der Fassung des Artikels 70 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 31 Sonstige Erträge


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,

2.
(aufgehoben)

3.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,

4.
die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

a)
zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,

b)
Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.


Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 32 Sonstige Aufwendungen


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,

2.
(aufgehoben)

3.
die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind,

4.
die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

a)
die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind,

b)
die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind.


Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 33 Sonstige Steuern


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag handelt.

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Abschnitt 5 Anhang

§ 34 Zusätzliche Erläuterungen


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.

(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1.
die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

a)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach

aa)
laufenden Beiträgen,

bb)
Einmalbeiträgen,

b)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa)
ohne Gewinnbeteiligung,

bb)
mit Gewinnbeteiligung,

c)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aa)
beitragsbezogenen Pensionsplänen,

bb)
leistungsbezogenen Pensionsplänen.

2.
Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:

1.
zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Pensionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten,

2.
zu dem Bilanzposten "Genussrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird,

3.
in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,

4.
die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschussanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,

5.
die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschussanteile,

6.
die in den Unterposten des Postens "Erträge aus Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

a)
Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),

b)
Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),

c)
Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebensversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

d)
Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

7.
die in den Unterposten des Postens "Aufwendungen für Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

a)
Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),

b)
Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),

c)
Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene Lebensversicherungsverträge, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,

d)
Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert



Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

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Abschnitt 6 Lagebericht

§ 37 Lagebericht


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:

1.
Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,

2.
Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.

(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.

(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.

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Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung

§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.

(2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

1.
die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie

2.
die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe,

entsprechend anzuwenden.

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§ 39 Konzernanhang



§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.

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Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds

1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

a)
entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b)
entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

c)
einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

d)
einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder

2.
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder

3.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

a)
entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b)
einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder

c)
entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021

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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsvorschriften


§ 41 hat 6 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 2Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.


(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anhang


Anhang hat 6 frühere Fassungen

(Formblätter siehe BGBl. I 2003 S. 256 - 263)


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016



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