Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118; Geltung ab 05.05.2023
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, und jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), von denen § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die durch Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.

2.
Nummer II.1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:

„Kabinenschiff":

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."

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Artikel 2



Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 17" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 16" ersetzt.

2.
In § 6 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.

3.
In Nummer II.3 des Anhangs wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:

„c)
„Tagesausflugschiff":

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

d)
„Kabinenschiff":

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;".

b)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
„diensttuende Mindestbesatzung":

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;".

c)
Der Buchstabe j wird durch folgende Buchstaben j und k ersetzt:

„j)
Binnenschiffspersonalverordnung":

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

k)
„Rheinschiffspersonalverordnung":

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".

d)
Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2023.

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Schlussformel



Der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung Dirk Schwardmann



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