Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; Geltung ab 02.07.2023, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel *
Artikel 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Artikel 2 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


---
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist.

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Artikel 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen


Artikel 1 ändert mWv. 2. Juli 2023 HinSchG mWv. 3. Juni 2023

(gesamter Text siehe Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

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Artikel 2 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 2. Juli 2023 ArbSchG § 17

In § 17 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6k des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Vorschriften" die Wörter „des Hinweisgeberschutzgesetzes," eingefügt.

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Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 BBG § 67, § 125

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."

2.
Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

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Artikel 4 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 BeamtStG § 37

§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."

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Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 SG § 14

§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."

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Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 GewO § 34d

§ 34d Absatz 12 Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4."

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Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 FinDAG § 4d

§ 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben.

2.
Absatz 9 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen."

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Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 GwG § 53

Dem § 53 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

 
„(8) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde im Sinne des § 50 für die Errichtung eines Systems im Sinne von Absatz 1 zuständig ist, richten sich die Errichtung und der Betrieb nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Die Absätze 3 bis 7 finden insoweit keine Anwendung."

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Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2023 VAG § 23

§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess" die Wörter „gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen" eingefügt.

2.
Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

3.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,".

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Artikel 10 Inkrafttreten



(1) In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2023.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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