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Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung (HeilVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179; Geltung ab 11.07.2023, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2023 HeilVfV § 3, § 6, § 10, § 12, § 14, § 17, mWv. 1. Juli 2023 § 10, mWv. 1. Januar 2024 § 13

Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 und 6" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbandmittel" die Wörter „sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a Absatz 5" durch die Angabe „§ 26a Absatz 6" ersetzt und die Angabe „§ 31 Absatz 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die verletzte Person aufgrund des Dienstunfalls einem Pflegegrad (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet, so

1.
erhält sie bei häuslicher Pflege eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
werden ihr ab dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so

1.
sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle nachzuweisen und

2.
werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet."

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Beträge" die Wörter „sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund. Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. Weist die pflegebedürftige Person die Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen."

4.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufwendungen" die Wörter „für Fahrten" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

5.
In § 13 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat."

7.
Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet, die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem verletzten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass kein Dienstunfall vorliegt, entstanden sind. Satz 1 gilt nur, wenn

1.
sich die in Satz 1 genannte Entscheidung nicht aus Gründen verzögert, die die verletzte Person zu vertreten hat, und

2.
die verletzte Person die Maßnahmen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, im guten Glauben an das Vorliegen eines Dienstunfalls in Anspruch genommen hat."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2023.


Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser