Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355; Geltung ab 01.01.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 HZAZustV § 7, § 18, § 21, § 26, § 31, § 35

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.

3.
§ 21 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,".

4.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

5.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie

2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen."

6.
§ 35 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner