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Artikel 5 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 30. Dezember 2023 FinDAGebV § 1, Anlage

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 38 wird angefügt:

„38.
Kreditzweitmarktgesetz."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)".

b)
Die folgenden Nummern 30 bis 30.9.2 werden angefügt:

„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
 
30.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im
Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personen-
handelsgesellschaft
 
30.2.1Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis Erlaubnisgebühr nach
der Nummer 30.1, die
bei mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach dem
Anteil ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen auf-
geteilt wird, mindestens
jedoch 250 Euro je
persönlich haftendem
Gesellschafter
30.2.2 Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
30.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
30.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13
Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler
bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c
KWG)
 
30.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3
KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16
Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3
KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
30.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
 
30.5.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand
30.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten
oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter
nach Zeitaufwand
30.6Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)  
30.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen
Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.8Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG nach Zeitaufwand
30.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
30.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die
Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)
4.120
30.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38
Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)
1.323".