Das
Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- „Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;".
- 2.
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
- e)
- Abschnitt K - Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
- f)
- Abschnitt L, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- g)
- Abschnitt M - Grundstücks- und Wohnungswesen,
- h)
- Abschnitt N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- j)
- Abschnitt Q - Erziehung und Unterricht,
- k)
- Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
- l)
- Abschnitt S - Kunst, Sport und Erholung,
- m)
- Abschnitt T, Abteilung 95 - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
- n)
- Abschnitt T, Abteilung 96 - Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen."
- 3.
- § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
- 4.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats,".
- b)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben."
- 5.
- § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
- 6.
- § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
- 1.
- jährlich für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,
- b)
- des Abschnitts K, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- c)
- des Abschnitts K, Abteilung 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen,
- d)
- des Abschnitts N, Gruppe 73.1 - Werbung,
- e)
- des Abschnitts O, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
- 2.
- alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts N, Gruppe 71.1 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros,
- b)
- des Abschnitts N, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- c)
- des Abschnitts N, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung;
- 3.
- alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts N, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,
- b)
- des Abschnitts N, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
- c)
- des Abschnitts N, Gruppe 70.2 - Unternehmensberatung."
- 7.
- Abschnitt 5 wird gestrichen.