Artikel 19 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 19 Folgeänderungen


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SLV § 1, BEEG § 2b, SGB V § 193, § 204, MLAnpV § 2

(1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

 
„2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,".

(2) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

 
„4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

2.
§ 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.


§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

 
§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 19 WDModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 WDModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 3 PflegeBefEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0a. § 4 Absatz 6 wird ...


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