§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
-
- „2.
- Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,".
§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
-
- „4.
- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."
- 1.
- In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 2 wird durch den folgenden
§ 2 ersetzt:
-
- „§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft."
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371