Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket - KPAnGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 82; Geltung ab 01.04.2026
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2026 KPAnG

(gesamter Text siehe Kraftstoffpreisanpassungsgesetz - KPAnG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 GWB § 29a (neu), § 32f, § 47k, § 56, § 66, § 81, § 82, § 187

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:

§ 29a Kraftstoffmärkte".

2.
Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

§ 29a Kraftstoffmärkte

(1) Einem Anbieter von Kraftstoffen ist es verboten, auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine marktbeherrschende Stellung innehat oder über relative Marktmacht verfügt, diese missbräuchlich auszunutzen, indem er Kraftstoffpreise fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Dabei trägt der Anbieter in Verfahren vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche erheblich überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe.

(3) Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach dem 1. April 2026 über die Erfahrung mit dieser Regelung."

3.
§ 32f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 bis 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, kann das Bundeskartellamt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, gegenüber Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

c)
Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:

„(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach dem 1. April 2026 über die Erfahrung mit dem neuen Absatz 3 Satz 1."

4.
§ 47k Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in den Fällen eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen umgehend die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist, informieren und den Vorgang an sie abgeben. In den Fällen des Satzes 1 leitet die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe alle bei ihr vorhandenen und von der jeweils zuständigen Behörde für deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz benötigten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter."

5.
In § 56 Absatz 7 Satz 3, 5 und 6 und § 66 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 32f Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 32f Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29 Satz 1" die Angabe „, des § 29a Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „Nachteils" durch die Angabe „Nachteils, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder relativer Marktmacht" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 32f Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 32f Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

7.
Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist."

8.
Nach § 187 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:

„(13) Verfahren nach § 32f Absatz 3, die vor dem 1. April 2026 eingeleitet wurden, werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nach § 32f Absatz 3 gilt."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2026.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche



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