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Artikel 9 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 VgV § 2, § 10a, § 16, § 17, § 18, § 19, § 28, § 29, § 30, § 35, § 39, § 40, § 41, § 42, § 45, § 48, § 55, § 56, § 58, § 60, § 64, § 65, § 75, § 83

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung".

b)
Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen".

c)
Die Angabe zu § 83 wird gestrichen.

2.
Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden."

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

4.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

c)
Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:

„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt."

6.
In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.

7.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.

8.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden."

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung".

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und erschöpfend" gestrichen.

c)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich."

10.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4" durch die Angabe „§ 97a" ersetzt.

11.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

12.
In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a" die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung" eingefügt.

13.
§ 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."

14.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 41 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen".

b)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen" die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

15.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich."

16.
§ 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen."

17.
§ 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind."

18.
Nach § 55 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind."

19.
§ 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren."

20.
§ 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann,

3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen oder

4.
Aspekte der digitalen Souveränität."

21.
In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf" durch die Angabe „soll" ersetzt.

22.
§ 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:

§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben."

23.
In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs" durch die Angabe „acht" ersetzt.

24.
§ 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen."

25.
§ 83 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ÖffAVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffAVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Satz 2 wird die ...