Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die Vorhaben nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
§ 1 Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,
§ 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
§ 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes,
§ 8 Absatz 1 Satz 7 und
§ 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes,
§ 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach
§ 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und für Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der
Bundeskompensationsverordnung."
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen oder, soweit eine Ersatzzahlung zu leisten ist, Angaben zur Berechnung und Höhe."
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Beurteilung der Berechnung und Höhe einer Ersatzzahlung erforderlich ist."
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a."
- c)
- Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In das Verzeichnis sind auch die durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a finanzierten Maßnahmen sowie die Höhe und Empfänger der jeweiligen Ersatzgeldleistungen aufzunehmen. Zuständig für die Übermittlung an die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses zu bestimmende Stelle."
- d)
- Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 15 Absatz 6a stellt die zuständige Behörde lediglich die Leistung der Zahlung fest."
- e)
- Nach Absatz 9 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit die Kompensation durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a erfolgt, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung; die Verpflichtung des Verursachers gilt mit Zahlung als erfüllt."
- f)
- Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
- 3.
- Nach § 74 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die
§§ 15 und
17 in der bis einschließlich 31. Januar 2027 geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
- 1.
- deren Zulassung vor dem 1. Februar 2027 bei einer zuständigen Behörde beantragt wurde,
- 2.
- deren Anzeige vor dem 1. Februar 2027 erfolgt ist oder
- 3.
- bei denen die Durchführung durch eine Behörde vor dem 1. Februar 2027 begonnen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend für Eingriffe, bei denen vor dem 1. Februar 2027 durch die zuständige Behörde
- 1.
- das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde,
- 2.
- das Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde oder
- 3.
- der UVP-Bericht durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurde.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Anwendung von § 15 Absatz 6a sowie § 17 in der ab dem 1. Februar 2027 geltenden Fassung auf Antrag des Verursachers erfolgen."