Artikel 12 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung*


Artikel 12 ändert mWv. 29. Juli 2026 UVPG § 1, § 5, § 14a, § 14c, § 14e (neu), § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24, § 27, § 42, § 47, § 53, § 65, § 66, § 74, Anlage 1

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Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.
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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14d die folgende Angabe eingefügt:

§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur".

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14b" durch die Angabe „§§ 6 bis 14e" ersetzt.

4.
§ 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen

(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

3.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

4.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

5.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,

6.
die Errichtung von Lärmschutzwänden,

7.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,

8.
der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,

9.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale,

10.
die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,

11.
die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5.000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5.000 Quadratmeter,

3.
die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung."

4a.
§ 14c Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind."

5.
Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt:

§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur

(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.

(5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.

(6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über:

1.
die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,

2.
die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,

3.
die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.

Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln.

(7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab.

(8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung."

6.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend."

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Zugänglichmachung" durch die Angabe „Veröffentlichung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „macht" durch die Angabe „veröffentlicht" ersetzt und wird die Angabe „zugänglich" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Zugänglichmachung" durch die Angabe „Veröffentlichung" ersetzt.

9.
§ 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:

§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin."

10.
In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

11.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 21 und 56" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56" ersetzt.

12.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

13.
In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22" durch die Angabe „§§ 19, 22" ersetzt.

14.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die" gestrichen.

15.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

15a.
In § 65 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

16.
In § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

17.
Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:

„(14) Für Verfahren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich 28. Juli 2026 anwendbar, wenn das Verfahren vor dem 1. Dezember 2026 eingeleitet wurde."

18.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 13.18 wird durch die folgende Nummer 13.18 ersetzt:

Nr. VorhabenSp. 1 Sp. 2
„13.18Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbau-
maßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bundeswasser-
straßengesetzes;".
  


 
b)
Die Nummern 14.7 und 14.8 werden durch die folgenden Nummern 14.7 und 14.8 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„14.7Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen; X 
14.8Bau einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen
mit einer Fläche von 1 ha oder mehr;
 A".


 
c)
Die Nummern 14.8.1 bis 14.8.3.2 werden gestrichen.

d)
Nummer 14.11 wird durch die folgende Nummer 14.11 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„14.11Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage,
Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes, sofern diese nicht in weit überwiegenden Maß in vollversiegelten Flä
chen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einher-
geht.
 A".


 
e)
Nummer 19.13 wird durch die folgende Nummer 19.13 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„19.13Errichtung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV  A".




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