Abschnitt 2 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Registerführung
§ 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis
§ 6 Anforderungen an Formen der Registerführung
§ 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation
§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben
§ 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation
§ 10 Mengenverluste
§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Analysenbuchführung; Subdelegation
§ 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen

Abschnitt 2 Registerführung

§ 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.

(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.

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§ 6 Anforderungen an Formen der Registerführung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ein Register zu führen hat und von dieser Pflicht nicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgenommen ist (Registerführungspflichtiger) und das Register in der Form nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 führt, hat sicherzustellen, dass

1.
eine von keinem Marktteilnehmer veränderbare Protokolldatei Teil des Registers ist,

2.
eine elektronische Buchung nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern jede Änderung einer elektronischen Buchung eindeutig als solche kenntlich gemacht wird, und

3.
den zuständigen Stellen bei Aufforderung jede Eintragung im Register in einer für die Zwecke der Überwachung geeigneten Form präsentiert und elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann.

(2) 1Die Form der Registerführung nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ist von den zuständigen Stellen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und dieser Verordnung sowie derjenigen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. 2Die zuständigen Stellen können die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten Formen der Registerführung durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. 3In den Fällen des Satzes 2 genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der jeweils zuständigen Stelle.

(3) Jedes Register muss eine kontenmäßige und chronologische Darstellung aller eintragungspflichtigen Vorgänge zulassen.

(4) Die zuständigen Stellen können durch Allgemeinverfügung die näheren Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten der Formen der Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 festlegen.

(5) 1Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend nummeriertes Buch mit fest eingebundenen Blättern oder in ein elektronisches Verzeichnis eingetragen werden. 2Sofern die zuständigen Stellen für das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 ein Muster bekanntgeben, ist dieses einzuhalten. 3Bis zum 15. November eines Jahres gilt das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers im Sinne von § 5 Absatz 1. 4§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Registerführungspflichtiger hat innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register Folgendes einzutragen:

1.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025,

2.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.

2Ein Registerführungspflichtiger, der Weintrauben erntet, hat zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 täglich für das Lesegut Folgendes einzutragen:

1.
den natürlichen Alkoholgehalt,

2.
die Herkunft, und

3.
die Rebsorte.

3Abweichend von Satz 2 kann bei Lesegut, das von dem Erntenden vollständig als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Register die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, sofern diese Bestätigungen die geforderten Angaben enthalten. 4In den Fällen des Satzes 3 sind die Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.

(2) 1Der Registerführungspflichtige hat im Register für jede homogene Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors ein getrenntes Konto zu führen, das mit einer Nummer versehen ist, welche jeder homogenen Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors eindeutig und nach einer nachvollziehbaren Ordnung zugewiesen wird (Weinnummer). 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes für bestimmte Erzeuger nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien von Satz 1 und § 6 Absatz 3 abweichende Vorschriften über die Eintragungsmodalitäten und die Form zu regeln. 3Insbesondere kann von der Pflicht der getrennten Kontenführung nach Satz 1 abgesehen werden.

(3) 1Bei Einzelbuchungen kann zusätzlich zu der Angabe der Weinnummer die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bezeichnung des Erzeugnisses im Register angegeben werden. 2Betrifft ein Vorgang mehrere Erzeugnisse, so ist bei der Einzelbuchung jedes andere Erzeugnis mindestens mit der jeweiligen Weinnummer anzugeben.

(4) 1Bei Mengenangaben sind ein nicht abgefülltes Erzeugnis und ein abgefülltes Erzeugnis getrennt voneinander anzugeben. 2Darüber hinaus ist ein abgefülltes Erzeugnis getrennt nach der Nennfüllmenge des jeweils verwendeten Behältnisses anzugeben.

(5) 1Wenn die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert wird, so hat der Registerführungspflichtige das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer unverzüglich in das Register einzutragen. 2Der Registerführungspflichtige kann von der Vergabe einer neuen Weinnummer absehen, sofern er die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar in das Register einträgt.

(6) Ein Registerführungspflichtiger hat seinen Eigenverbrauch und den Eigenverbrauch seiner Familie innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Eigenverbrauch" einzutragen.

(7) Ein Registerführungspflichtiger, in dessen Besitz eine unvorhersehbare Änderung im Volumen eines Erzeugnisses auftritt, hat diese Änderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Schwund" oder „Mehrmenge" einzutragen.

(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.

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§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.

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§ 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Registerführungspflichtiger, der ein Behältnis, das ein nicht abgefülltes Erzeugnis enthält, besitzt, hat unverzüglich nach dem Befüllen des Behältnisses ein Merkzeichen an gut sichtbarer Stelle und so anzubringen, dass es nicht verwechselt werden kann. 2Merkzeichen für ein Behältnis gemäß Satz 1 ist die Weinnummer oder eine genaue Bezeichnung des Erzeugnisses in Übereinstimmung mit den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Gebinde von nicht etikettierten Flaschen (Flaschenstapel) anzuwenden.

(2) Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern für die Lagerung von Erzeugnissen des Weinsektors, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, sind unverwischbar mit einer Nummer zu kennzeichnen (Behältnisnummer).

(3) 1Ein Registerführungspflichtiger hat in das Register einzutragen

1.
für jedes Behältnis nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Befüllen in einer Liste die folgenden Angaben:

a)
Behältnisnummer,

b)
Fassungsvermögen,

c)
Aufstellungsort,

2.
für Flaschenstapel unverzüglich nach ihrer Aufstellung den Lagerort.

2Für jede homogene Partie eines Erzeugnisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Register die entsprechende Behältnisnummer oder der entsprechende Lagerort einzutragen. 3Sofern sich alle Behältnisse nach Absatz 2 in einem Raum befinden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c eine einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse hinreichend.

(4) Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register, die nach anderen Vorschriften bestehen, bleiben unberührt.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass die Weinbaubetriebe in dem Register über die Eintragungspflichten nach den §§ 7 und 8 hinaus Buch zu führen haben über die Erzeugnisse oder Mengen, die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegeben, verwendet, verwertet oder destilliert wurden. 2Sofern die Landesregierungen von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.

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§ 10 Mengenverluste


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung

a)
im Holzfass 0,4 Prozent,

b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,

2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,

3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.

2Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

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§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.

(2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.

(3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.

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§ 12 Analysenbuchführung; Subdelegation


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. 2Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein

1.
die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,

2.
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,

3.
der Zeitpunkt und der Inhalt eines Beratungsvorschlages,

4.
die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe sowie

5.
der Name und die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.

(2) 1Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. 2Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln.

(3) 1Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. 3Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.

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§ 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. 2Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. 3In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.



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