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VIII. - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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VIII. Übergangsvorschriften
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
§ 123b Rückversicherungsunternehmen
§ 123c (aufgehoben)
§ 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
§ 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz

VIII. Übergangsvorschriften

§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs


§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.

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§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


§ 123 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 24. April 2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 1. Mai 2015

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§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen



Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen.

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§ 123b Rückversicherungsunternehmen



(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden.

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§ 123c (aufgehoben)


§ 123c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013

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§ 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen


§ 123d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3248 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie


§ 123e hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie G. v. 12. März 2009 BGBl. I S. 470 m.W.v. 18. März 2009

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§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern


§ 123f hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009

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§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz


§ 123g hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 934 m.W.v. 19. Juli 2014

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§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009


§ 123h hat 1 frühere Fassung

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings G. v. 10. Dezember 2014 BGBl. I S. 2085 m.W.v. 19. Dezember 2014

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§ 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz


§ 123h hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014



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