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Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Eingangsformel




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1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

2)
§ 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EGNr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) umgesetzt.


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.

(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.

(3) Dieser Verordnung unterliegen

1.
die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,

2.
die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,

3.
die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.

(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.




§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Sportboote

Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind,

2.
große Sportboote

Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,

3.
kleine Sportboote

Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,

4.
Wassermotorräder

Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,

5.
Vermietung

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,

6.
gewerbsmäßige Nutzung

der Einsatz von Sportbooten gegen ein Entgelt,

7.
anerkannte Organisation

eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,

8.
Berufsgenossenschaft

die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(2) Für die Begriffe „Küstengewässer", „küstennahe Seegewässer" und „weltweite Fahrt" ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.




Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern

§ 3 CE-Kennzeichnung



Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder *) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 3 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland



(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.

(2) 1Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.

(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind.




Abschnitt 3 Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland

§ 5 Bootszeugnis



(1) 1Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. 2Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.

(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.

(4) 1Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn

1.
das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder

2.
das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.

2Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.

(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.

(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.




§ 6 Zulassungsverfahren



(1) 1Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus. 2Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. 3Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. 4Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. 5Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.

(2) 1Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Organisation gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. 2Der Untersuchungsumfang muss den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.

(3) 1Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. 2Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Organisation die Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. 3Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen.

(4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten:

1.
Name, Wohnsitz oder Sitz und - soweit vorhanden - Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen auch Geburtstag und Geburtsort,

2.
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wassermotorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,

3.
Angaben über die Art des Sportbootes oder Wassermotorrades und die Personenzahl, die höchstens befördert werden soll,

4.
Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sportboot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.

(5) 1Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad erteilen. 2Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Ausrüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht baumustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3Das gilt auch für Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht wurde.

(6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versicherung zu enthalten.

(7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen.




§ 7 Vermietung



Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es

1.
die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,

2.
ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,

3.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und

4.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.


§ 8 Amtliche Kennzeichen



(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauerhaft anbringen.




§ 9 Unterhaltung



(1) 1Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. 2Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.

(2) 1Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. 2Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. 3Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat.

(3) 1Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. 2Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. 3§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.




§ 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder



(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.


§ 11 Pflichten des Unternehmers



(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,

2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind,

3.
Kinder unter zwölf Jahren.

An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.

(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind.

(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,

2.
bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,

3.
die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

4.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,

5.
ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

6.
bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden.

Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.




§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer



(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass

1.
die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

2.
die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

3.
die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,

4.
ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.

(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.


§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen



Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen.




Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland

§ 14 Sicherheitszeugnis



1Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. 2Soweit die internationalen Regelungen und die Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Teils 4 der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).




§ 15 Fahrerlaubnis



(1) 1Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.

(1a) 1Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.




Abschnitt 5 Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland

§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt,

2.
als Unternehmer

a)
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b)
entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

c)
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

e)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g)
entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt,

h)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,

i)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,

j)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

k)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,

l)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

m)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder

n)
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält,

3.
als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt,

4.
als Mieter oder Bootsführer

a)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

b)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

c)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

d)
entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,

e)
entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,

f)
ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

g)
entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

h)
entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.




§ 17 Überwachung



Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.


Abschnitt 6 Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland

§ 18 Vermietung im Ausland



(1) 1Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.

(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) 1Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(4) 1Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.




§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland



(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.


Anlage 1 (zu § 5)



Bootszeugnis (See) (BGBl. 2002 I. S. 3465)



zu 8. Mindestausrüstung
Lfd.
Nr.
Anzahl/
vorh. *)
AusrüstungsgegenstandBemerkungen/Hinweise
1 Positionslaternen***)gem. KVR/SeeSchStrO
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn gem. KVR
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver  
4 Log 
5 Kompass, Handpeilkompass  
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste  
7 Rettungsringe, davon mindestens ... Ring(e) mit Leine und Licht  
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399  
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927  
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)  
11 ... Fallschirmsignale, rot, ... Handfackeln, rot,
... schwimmfähige Rauchsignale, orange
 
12 Flagge „N" und „C" / Bundesflagge  
13 Erste-Hilfe-Kasten 
14 1. Anker ... kg mit ... m Kette und ... m Leine / 2. Anker ... kg  
15 Schlepptrosse ... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge  
16 Fender, Festmacher  
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)) Prüfbesch. SeeBG/DVGW
18 Handlot oder Echolot  
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX  
20 Barometer 
21 Logbuch oder Tagebuch  
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel 
24 Bug- und Heckkorb, Seereling  
25 Außenbordtreppe 
26 Toilette 
27 Kojen 
28 Wassertank ... l Inhalt / Kraftstofftank l Inhalt  
29 Absperrventile an Brennstofftanks  
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage> 10 Personen erforderl.
31 Treibanker 
32 Ersatzteile 
33 Leckdichtungsmaterial 
34 Werkzeug 
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum bei Motoryachten
36 Sturmfock / Trysegel bei Segelyachten
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle gem. KVR
41 Schallsignalanlage***)gem. KVR
42 Glocke, 200 mm***) gem. KVR
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSSzugelassen
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)  
45 Feuerlöscher**) á 2 kg  
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
 
 
 

*)
erforderlich, wenn ausgefüllt
**)
Prüfungsnachweis
***)
baumustergeprüft




Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

 
-
Außenhaut

-
Schotte

-
Deck

-
Aufbauten

-
Mast

-
Rigg (stehendes und laufendes Gut)

Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

 
-
Lenzeinrichtungen

-
Notausgänge

-
Luken

-
Niedergang

-
Cockpit

-
Seereling, Relingstützen

-
Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

Sicherheitsausrüstung

 
-
Ankerausrüstung

-
Handfeuerlöscher

-
Rettungswesten

-
Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

-
Rettungsinseln

-
Rettungsringe

-
Schwimmwesten

-
Seenotsignale

Antriebs- und E-Anlage

 
-
Antriebsanlage

-
Brennstoffsystem

-
Abgassystem

-
Batterie

-
Verteilernetz

-
Verbraucher

Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

 
-
Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

-
Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.

Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder



(siehe BGBl. 2002 I S. 3468 - 3476)




Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten



Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge:  
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung
1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer 1x Sportseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 2x Sportküstenschifferschein
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein


1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.