Zweiter Teil - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen
§ 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen
§ 8 Auflösung von Verträgen
§ 9 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
§ 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten
§ 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
§ 12 Ansprüche aus Verwahrungen
§ 13 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen
§ 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
§ 15 Ausgleichsansprüche
§ 16 Gesetzeskonkurrenz
§ 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen
§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
§ 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte
§ 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken
§ 21 Beweisregel
§ 22 Enteignungsrecht
§ 23 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz
§ 24 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen
§ 25 Anspruchsschuldner
§ 26 Anmeldung
§ 27 Anmeldestellen
§ 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
§ 29 Klagefrist

Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche

§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;

2.
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.
die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;

2.
Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.

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§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;

2.
Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);

2.
Ansprüchen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden;

3.
Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen;

4.
Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Art beruhen.

Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.

(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.

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§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die

1.
am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder

2.
am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder

2a.
nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder

3.
nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen

a)
als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

b)
als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder

c)
als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder

d)
im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

aa)
von Ehegatten,

bb)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

cc)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

dd)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

ee)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

ff)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

gg)
von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.

Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.

(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.

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§ 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.

(2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechtsträgers oder seines Vermögens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt, daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklärung vom Bund verlangt.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei

1.
Ansprüchen aus einer vor dem 1. August 1945 begangenen Vertragsverletzung,

2.
Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine auf Grund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem 1. August 1945 verändert oder verschlechtert worden oder untergegangen ist oder aus einem anderen vor dem 1. August 1945 eingetretenen Grunde nicht zurückgegeben werden kann.

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§ 8 Auflösung von Verträgen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklärung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt

1.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist,

2.
mit dem Zugang einer solchen Erklärung, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist.

(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.

(3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.

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§ 9 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 45, 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) geschuldet werden, wenn das in Anspruch genommene Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.

(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung entschieden hat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größeren Teil belegen ist. Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5. Januar 1949 (Verordnungblatt für die Britische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.

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§ 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.

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§ 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.

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§ 12 Ansprüche aus Verwahrungen


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;

2.
Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist.

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§ 13 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.

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§ 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.

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§ 15 Ausgleichsansprüche


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.

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§ 16 Gesetzeskonkurrenz


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.

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§ 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.

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§ 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte


§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder

2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

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§ 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern

1.
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Herausgabe des Grundstücks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;

2.
bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.

(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.

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§ 21 Beweisregel


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.

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§ 22 Enteignungsrecht


§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.

(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.
Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger das Grundstück in Besitz genommen hat. Ist der Zustand in dem Zeitpunkt schlechter, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag entscheidet, so ist er maßgebend, jedoch ist in diesem Fall eine zusätzliche Entschädigung für eine Wertminderung festzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten oder mit der Verwaltung des Grundstücks betrauten Rechtsträgern nach dem 31. Juli 1945 verursacht worden ist, es sei denn, daß die Wertminderung von den Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt nicht eine Veränderung des Grundstücks zu einem Zweck, für den das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird.

2.
Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird.

3.
Die Entschädigung ist um bereits geleistete Wertentschädigungen zu mindern, und zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 geleistet worden sind, im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark.

4.
Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde billig ist.

5.
Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer Rechtsträger als der Bund der Anspruchsschuldner und hat dieser die Enteignung beantragt, so gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den Bund erwähnen, statt für den Bund für diesen Rechtsträger.

6.
§§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht anzuwenden.

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§ 23 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veränderten Grundstücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben, ohne die der Anspruchsschuldner den veränderten Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt, wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.

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§ 24 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.

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§ 25 Anspruchsschuldner


§ 25 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.

(2) Handelt es sich

1.
um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, oder

2.
um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind,

so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.

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§ 26 Anmeldung


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

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§ 27 Anmeldestellen


§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind

1.
das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt,

2.
das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,

3.
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt.

(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.

(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.

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§ 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung


§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;

2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);

3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;

4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

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§ 29 Klagefrist



Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.



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