Abschnitt 3 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung
§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 14 Teilnetze
§ 15 Ermittlung der Netzentgelte
§ 16 Verprobung
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze
§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze
§ 20 Sonderformen der Netznutzung
§ 20a
§ 20b
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) 1Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit auszuweisen. 2Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. 3Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 4Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 50 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.

(3) 1Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. 2Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. 3Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. 4Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung werden separat erhoben. 5Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts V. v. 3. September 2010 BGBl. I S. 1261 m.W.v. 9. September 2010

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§ 14 Teilnetze


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. 2Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.

(2) 1Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten. 2Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.

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§ 15 Ermittlung der Netzentgelte


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits zu decken sind. 2Es ist eine angemessene Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu gewährleisten. 3Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.

(2) 1Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. 2Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,

2.
Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,

3.
Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.

3Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer Einspeisepunkte simuliert wird. 4Die Ergebnisse dieser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren. 2Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt Berücksichtigung finden. 3Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(4) 1Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander gebildet. 2Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. 3Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes führt.

(5) 1Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. 2Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche Ausspeiseentgelte bilden. 2Es kann dabei nach der Druckstufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.

(7) 1Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. 2Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für den Messstellenbetrieb ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. 3Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben. 4Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich V. v. 17. Oktober 2008 BGBl. I S. 2006 m.W.v. 23. Oktober 2008

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§ 16 Verprobung


§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.

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§ 17 (aufgehoben)


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019

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§ 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang zu örtlichen Verteilernetzen ist abweichend von den §§ 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. 2Die für das jeweilige Verteilernetz nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. 3Für die Einspeisung von Gas in das örtliche Verteilernetz sind keine Netzentgelte zu entrichten.

(2) 1Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der Druckstufe und von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des Gases und dem Ort der Entnahme. 2Sie sind verursachungsgerecht zu bilden.

(3) 1Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. 2Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. 3Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.

(4) 1Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. 2Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu stehen. 3Das sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.

(5) 1Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage der ermittelten Netzkosten verursachungsgerecht jeweils durch jeden Betreiber eines Gasverteilernetzes. 2Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf Leistung und Arbeit aufzuteilen. 3Die Leistungspreise können von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise von der Jahresarbeit abhängen.

(6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.

(7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung V. v. 29. Oktober 2007 BGBl. I S. 2529 m.W.v. 6. November 2007

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§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. 2Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen. 3Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungsnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.

(2) 1Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. 2Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts V. v. 3. September 2010 BGBl. I S. 1261 m.W.v. 9. September 2010

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§ 20 Sonderformen der Netznutzung


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) 1Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. 2Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 20a


§ 20a hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. 2Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. 3Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.


Text in der Fassung des Artikels 17 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. August 2015

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§ 20b


§ 20b hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Kosten

-
für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

-
gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

werden bundesweit umgelegt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 22. August 2013

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§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. 2Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.

(2) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) 1Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019



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