Vierter Abschnitt - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
§ 38 Landesbeauftragte
§ 39 Beratungsgremium
§ 39a (aufgehoben)
§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag

Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 37 (aufgehoben)


§ 37 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes


§ 37a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind. 2Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. 3Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 38 Landesbeauftragte


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(2) 1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 39 Beratungsgremium


§ 39 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. 2Das Beratungsgremium besteht aus

1.
sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,

2.
drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und

3.
drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.

(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.

(3) 1Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.

(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 39a (aufgehoben)


§ 39a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen


§ 40 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesarchiv trifft die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß

1.
die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,

2.
die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,

3.
mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind,

4.
nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,

5.
Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,

6.
Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,

7.
Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,

8.
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,

9.
die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag


§ 41 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2§ 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.


Text in der Fassung des Artikels 27 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023



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