Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz - GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
§ 1a (weggefallen)
§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
§ 4 Berichtigung von Fehlern
§ 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
§ 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse
§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung
§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 6 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
§ 8 Subdelegation
§ 9 Ermächtigung

§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.


Text in der Fassung des Artikels 9 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) G. v. 19. Juli 2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 1a (weggefallen)




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§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.

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§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. 2Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. 3Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. 4Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 35.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 70.000 Euro jährlich entfallen. 5Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften G. v. 8. Mai 2012 BGBl. I S. 1030 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 4 Berichtigung von Fehlern


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. 2Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.

(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

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§ 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

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§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer


§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 41 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. 2Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land.

(2) 1Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. 2Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen

1.
zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als Summe der Jahre 2010 bis 2015 auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;

2.
zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2013 bis 2015 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;

3.
zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2012 bis 2014 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.

3Die Merkmale nach Satz 2 Nr. 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. 4Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, aktualisiert. 5Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist.

(3) 1Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. 2Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. 3Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. 4Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022

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§ 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse


§ 5b hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5a, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. 3Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 4Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. 5§ 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2613 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung


§ 5c hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2613 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer


§ 5d hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2613 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 6 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens


§ 6 hat 6 frühere Fassungen und wird in 54 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. 2Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.

(2) 1Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. 2Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.

(3) 1Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. 2Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. 3Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent. 4Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) 1Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. 2Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.

(7) 1Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. 2Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. 3Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 9. Dezember 2022

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§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg



1In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. 2Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. 3Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

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§ 8 Subdelegation


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.


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Anm.
d. Red.:
abweichendes Landesrecht in Schleswig-Holstein, siehe B. v. 9. Mai 2012 (BGBl. I S. 1022)


Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein) B. v. 9. Mai 2012 BGBl. I S. 1022 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 9 Ermächtigung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 G. v. 14. August 2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 m.W.v. 18. August 2007



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