Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2015 durch Artikel 3 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
    § 2a Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
       § 3 Allgemeine Voraussetzungen
       § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
       § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluss der Zulage
       § 6 (aufgehoben)
       § 6a (aufgehoben)
    Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
       § 7 Allgemeine Voraussetzungen
       § 8 Höhe der Zulage
       § 9 Berechnung der Zulage
    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
       § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
       § 12 Allgemeine Voraussetzungen
       § 13 Höhe der Zulage
       § 14 Berechnung der Zulage
       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
    Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
       § 16 Zulage für Klimaerprobung
       § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
    Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
       § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
    § 17a Allgemeine Voraussetzungen
    § 17b Höhe der Zulage
    § 17c Ausschluss der Zulage
    § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehen des Anspruchs
    § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst
    § 22 Zulage für besondere Einsätze
    § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
    § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
    § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
    § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
(Text neue Fassung)

    § 23e Zulage für Minentaucher
    § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    § 23h Zulage für Fallschirmspringer
    § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    § 23l Zulage für Bergführer
    § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
    § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
    § 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,

2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,

3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.



(3) 1 Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. 2 Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) 1 Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 2 Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser



(2) 1 Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.



2 Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt 3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.



(1) 1 Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. 2 Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. 3 Die Zulage beträgt 4,67 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. 4 Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 3 Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. 4 Die Behandlung umfaßt insbesondere



(1) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 3 Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. 4 Die Behandlung umfaßt insbesondere

1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

vorherige Änderung nächste Änderung

5 Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

(2)
Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. 2 Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. 3 Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.

(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2
werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,80 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,48 Euro je Einsatz. 2 Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Höhe der Zulage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,

von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,

von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,

von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,

von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.

Diese
Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,

von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.

Sie
erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

Die
Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.



(1) 1 Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 2,14 Euro,

von mehr als 50 Metern 3,58 Euro,

von mehr als 100 Metern 5,73 Euro,

von mehr als 200 Metern 9,31 Euro,

von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.

2 Diese
Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,71 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,43 Euro,

von mehr als 200 Metern um 2,14 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,87 Euro.

3 Sie
erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) 1 Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.

2 Die
Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

§ 16 Zulage für Klimaerprobung


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 °C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 °C um 0,51 Euro täglich.



1 Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 °C 2,87 Euro täglich. 3 Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 °C um 0,71 Euro täglich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst


(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.



(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. 2 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.



§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst


(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die

1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,

2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,

3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,

4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.



erhalten eine Zulage von monatlich 21,48 Euro.

(2) 1 Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin,

vorherige Änderung nächste Änderung

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro. 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. 3 Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.



ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 64,43 Euro. 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. 3 Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,

2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,

3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

vorherige Änderung nächste Änderung

erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.



erhalten eine Zulage von monatlich 85,90 Euro.

(4) 1 Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.



§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal


(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,

2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder

3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 230 Euro,

2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 180 Euro,



(3) 1 Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro,

2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro,

3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Flugschüler 80 Euro.

Werden
im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro.



4. Flugschüler 96 Euro.

2 Werden
im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. 3 Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.



Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.

§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die

1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.



2. 1 auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Bordzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 80,53 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 53,69 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 2,68 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

(4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird



a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 112,74 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 75,17 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 3,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

(4) 1 Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

1. südlich durch die Linie Dover-Calais,

2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

vorherige Änderung nächste Änderung

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.



ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. 2 Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 53,69 Euro monatlich gewährt,



1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 75,17 Euro monatlich gewährt,

2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.



§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote


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(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) Die U-Boot-Zulage beträgt für

1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 230,08 Euro monatlich,

b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 103,54 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 7,67 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

Die
Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) 1 Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. 2 Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) 1 Die U-Boot-Zulage beträgt für

1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 322,20 Euro monatlich,

b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 144,96 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 10,74 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die
Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


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(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

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2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für



2. 1 Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) 1 Die Maschinenzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

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a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 23,01 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 15,34 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 0,77 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

Die
Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.



a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 32,10 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 21,40 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,07 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die
Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



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§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher




§ 23e Zulage für Minentaucher


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(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als
Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(3) Soldaten, die nicht
als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(4)
Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.



(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) 1 Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer
als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392
Euro monatlich,

2. im Übrigen 270 Euro
monatlich.

(3)
Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes


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(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie

1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

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(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 470 Euro monatlich,

2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 360 Euro monatlich,

3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 310 Euro monatlich,

4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 245 Euro monatlich,

5. Lufttransportbegleiter 150 Euro monatlich,

6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 140 Euro monatlich,

7. Angehörige der Sondergruppe 115 Euro monatlich.

Werden
im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich.



(3) 1 Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich,

2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 432 Euro monatlich,

3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 372 Euro monatlich,

4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 294 Euro monatlich,

5. Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich,

6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich,

7. Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich.

2 Werden
im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3 § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 144 Euro, nach Nummer 2 um 108 Euro und nach Nummer 3 um 96 Euro monatlich.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

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1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 330 Euro monatlich,

2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 225 Euro monatlich.



1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich,

2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich.

(6) § 22a bleibt unberührt.



§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst


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(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend



(1) 1 Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend

1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die

a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder

b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder

2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern

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verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 1 153,39 Euro monatlich,

b) des Absatzes 1 Nr. 2 102,26 Euro monatlich.

Liegen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.



verwendet werden. 2 Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) 1 Die Zulage beträgt in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 1 214,75 Euro monatlich,

b) des Absatzes 1 Nr. 2 143,16 Euro monatlich.

2 Liegen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.

§ 23h Zulage für Fallschirmspringer


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(1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). 2 Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

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(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich.

(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben

1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1 in Höhe von 38,35 Euro monatlich,

2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m in Höhe von 63,91 Euro monatlich,

3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich

gewährt. Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



(3) 1 Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. 2 Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.

(5) 1 Die Fallschirmspringerzulage wird neben

1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,

2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 in Höhe von 89,47 Euro monatlich,

3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 134,22 Euro monatlich

gewährt. 2 Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


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(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als



(1) 1 Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

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Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.



2 Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1 Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 2 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:


Belastungswert
Gruppe | Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz | Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz) | Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes

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1.001 - 2.000
I | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro

2.001 - 4.500
II | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro

4.501 - 7.000
III | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro

mehr als 7.000
IV | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro


(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.



1.001 - 2.000
I | 114,53 Euro | 107,37 Euro | 42,95 Euro

2.001 - 4.500
II | 143,16 Euro | 107,37 Euro | 57,26 Euro

4.501 - 7.000
III | 171,79 Euro | 107,37 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
IV | 200,42 Euro | 107,37 Euro | 85,90 Euro


(4) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. 2 Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen


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(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 34,51 Euro nur in Höhe von 51,13 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 Euro.



(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23l Zulage für Bergführer


(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als

1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder

2. Bergführer der Bundeswehr

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eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 57,52 Euro monatlich.



eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 80,53 Euro monatlich.

(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.

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(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 23,01 Euro monatlich.

(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 38,35 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 15,34 Euro monatlich gewährt.



(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 32,21 Euro monatlich.

(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 53,69 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 21,48 Euro monatlich gewährt.

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


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(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2)
Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.



(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) 1 Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 640 Euro monatlich,

2. im Übrigen 440 Euro monatlich.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.

§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


(1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die

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1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich,

2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich,

3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,

4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.



1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 128,84 Euro monatlich,

2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 107,37 Euro monatlich,

3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich,

4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 64,43 Euro monatlich.

(2) 1 Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. 2 Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.




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