Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§
9 und
11 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§
33 und
33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zulassen.
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) §
8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) §
9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
10 Abs. 1 und 2 entsprechend.