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§ 124 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 124 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds


§ 124 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das

1.
vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen,

2.
einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist,

3.
vorsätzlich oder fahrlässig die Bordanwesenheitspflicht nach § 28 gröblich verletzt,

4.
entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt,

5.
einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.

(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Abschrift zu geben.

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Zitierungen von § 124 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 SeemG Hemmung der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten
... Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der Betroffene zur Zeit der ...
§ 130 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in § 7 genannten Personen
... Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...


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