(1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen,
- 2.
- einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist,
- 3.
- vorsätzlich oder fahrlässig die Bordanwesenheitspflicht nach § 28 gröblich verletzt,
- 4.
- entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt,
- 5.
- einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.
(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Abschrift zu geben.