Die Strafdrohungen der §§
115 und
116 und die Bußgelddrohung des §
124 gelten auch für die in §
7 genannten Personen.
Die Strafdrohungen der §§
118 bis 121 und des §
123a und die Bußgelddrohungen der §§
125 und
126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§
2 Abs. 3).
Die §§
115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden.
- 1.
- in den Fällen des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5 die Arbeitsschutzbehörde,
- 2.
- in den Fällen des § 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,
- 3.
- in den Fällen der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämter,
- 4.
- im übrigen das Seemannsamt.
(2) Örtlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Registerhafens. Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst erreicht wird. Die §§
38 und
39 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betroffene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden.
(3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§
2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet.
Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des §
133 entsprechend.