Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

§ 1



Im öffentlichen Dienst wird eine einmalige Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne als Bundesstatistik durchgeführt.

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§ 2


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Statistik umfaßt

1.
eine allgemeine Personalstrukturstatistik,

2.
eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne.

(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließlich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschaftsunternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der Sozialversicherungsträger (ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermögen durchgeführt.

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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt

1.
bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten Angaben über

a)
Alter und Geschlecht,

b)
Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prüfungen,

c)
das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie die dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst,

d)
Merkmale der Bezahlung;

2.
bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über

a)
Vollbeschäftigte,

b)
Teilzeitbeschäftigte,

c)
Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen;

3.
bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit

a)
Merkmalen zur Person des Versorgungsempfängers,

b)
Angaben über die frühere Laufbahngruppe des Versorgungsempfängers oder des Verstorbenen bei Witwen und Waisen.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Oktober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1969 zu erfassen.

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§ 4


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom Hundert der vollbeschäftigten Bediensteten bei den Beschäftigungs- oder Abrechnungsstellen für den Monat September 1968

1.
Merkmale der Person des Bediensteten,

2.
Angaben über das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis,

3.
Merkmale der Bezahlung,

4.
Art und Höhe der Dienstbezüge, der Vergütungen und Löhne und der Abzüge sowie bei Arbeitern die Arbeitszeiten.

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§ 5



Außer den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gewährte sonstige Leistungen nach Art und Laufbahngruppen zu erfassen.

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§ 6



Auskunftspflichtig sind die Bediensteten, die Beschäftigungs- und Abrechnungsstellen und die für die Regelung und Auszahlung der Versorgung zuständigen Stellen.

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§ 7



Soweit die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehen, betreffen, werden sie vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

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§ 8



Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) durch die erhebenden Behörden an die fachlich zuständigen oder die Rechtsaufsicht ausübenden obersten Bundes- und Landesbehörden ist ohne Namensnennung zulässig.

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§ 9



Die Statistik über das Personal des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 des Gesetzes über die Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 322 -) ist nach dem Stand vom 2. Oktober 1968 nicht zu erheben.

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§ 10



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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§ 11



Dieses Gesetz tritt am 1. April 1968 in Kraft.



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