(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (
§ 19) und aus einer Fachprüfung (
§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sprachprüfung und der Fachprüfung
- 1.
- der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird und
- 2.
- der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (
§ 18).
§ 6 Abs. 8 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893