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§ 39 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 39 Zustimmung des Bundesrates



Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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