(1) Die Unternehmen nach §
1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen:
- 1.
- auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infrastruktur,
- 2.
- auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet ist,
soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach §
1 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zwingend erforderlich ist.
(4) Soweit im Rahmen der
Postsicherstellungsverordnung oder der
Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Auskünfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verpflichtung erfolgen muss.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970