Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 24.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. März 2007 durch Artikel 1 der 9. FuttMRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;

5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs benötigt;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

(Text neue Fassung)

6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;

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10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;

11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;

12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;

13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;

14.
EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG.



10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a)
Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.


(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder

2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Ausnahme von der Verpackungspflicht




§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln


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Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie



(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2)
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,

2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2. gepresste Mischfuttermittel sowie

3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,

lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Kennzeichnung




§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln


(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,

2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,

3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5. die Bezugsnummer der Partie,

6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner

a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;

b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;

c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis 'Normtyp' gekennzeichnet sind;

d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,

6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,

6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: 'Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.',

7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,

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8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.



8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:

1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: 'spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)',

2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 'mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)'.

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(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 Bezeichnung




§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln


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(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort "Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil "-mittel" entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil "Diät-" voranzustellen.



(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung 'Alleinfuttermittel' oder 'Ergänzungsfuttermittel' durch die Bezeichnung 'Mischfuttermittel' ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort 'Futtermittel', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil '-mittel' entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil 'Diät-' voranzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung




§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde
und Katzen | Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin

Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Calcium, Natrium, Phosphor

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

andere Ergänzungsfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

alle, ausgenommen Heimtiere,
außerdem | Calcium bei einem Gehalt
von 5 v.H. und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v.H. und mehr

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin

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Bei Mischfuttermitteln, die

1.
NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,

2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,

3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure,

4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozentuale Gehalt des Methioninanalogs

anzugeben.





Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe 'Harnstoff und seine Derivate” enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert anzugeben.

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Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

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Bei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.



 
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,

2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4

zu verwenden.

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(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: 'Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)'. Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über.



(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,

2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,

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3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2 angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.



3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Kennzeichnung


(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

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1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";

2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.




1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden';

2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt'.

(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen


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(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten,

1.
ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,

2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder

3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung

zu
mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.



(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3)
Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Verbotene Stoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.



Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16 Zugelassene Zusatzstoffe




§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe


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Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG aufgehoben wird.



In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 *) aufgeführt.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26 Fütterungsbeschränkungen




§ 26 Fütterungsvorschriften


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(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.

(3) Futtermittel,
für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.



(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte' oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35f (neu)




§ 35f Mitwirkung


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(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,

4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28 Anerkennungsbedürftige Betriebe




§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe


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(1) Herstellerbetriebe, die

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose

herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(2) Handelsbetriebe, die

1. Zusatzstoffe
oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder

2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2

behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in
einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,

2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.



(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe', Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze' und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe', Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe' oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika

in
einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29 Anerkennung




§ 29 Zulassung


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(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die Anerkennung
ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass



(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2
werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für
den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs.
3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4
ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

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nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3)
Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe entsprechende Anwendung.

(4)
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(5)
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6)
Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7)
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8)
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1.
aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,

2. aus Artikel 13 Abs. 1 und
2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden
Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29a Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben




§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe


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(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit

1. der Antragsteller
nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und

2.
eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag
die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17 Abs. 6, soweit

1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und

2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt,
die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1
oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.



Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,

2. das Ergebnis
der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,

3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie
die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und

4. Aufzeichnungen über
die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe


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(1) Herstellerbetriebe, die

1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,

2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,



Sofern

1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,

2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder



4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder

5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

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herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.

(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Handelsbetriebe, die

1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder

2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2

behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.

(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,



in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,

2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

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(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Registrierung


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(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die
Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass



(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die
Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(2) Der
Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3)
Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(4)
Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(5)
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3)
Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4)
Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5)
Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6)
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30a (neu)




§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe


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(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31b Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer




§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer


Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

vorherige Änderung nächste Änderung

1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und



1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und

2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung




§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist,

2. eine der in
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder

3. der Betrieb seine Buchführungspflichten
nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach
§ 29a entsprechend.

(2)
Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist,

2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder

3. der Betrieb seine Buchführungspflichten
nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen
nach § 31a entsprechend.

(3)
Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend.

(4)
Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.



(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach
§ 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung
nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in
§ 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3)
Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. die in § 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5
weggefallen ist oder

2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben
nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung
nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6)
Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7)
Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Bekanntmachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1.
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

3. die Zulassung von Betrieben nach
§ 29,

4.
die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie
die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33a Besondere Registrierungspflicht




§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe


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(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt.

(2)
Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert.



(1) Betriebe nach

1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung
in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2.
§ 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2)
Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,

2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4)
Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2 Art der Kennzeichnung




§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln


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Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder auf Grund des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben bei

1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,



(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder

4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

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(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Zulassung




§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln


Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 Anforderungen




§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel


(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:

1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,

2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.

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(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.



(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.

(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 34 Buchführungspflicht




§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


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(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte und registrierte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien zehn Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.



(1) Wer gewerbsmäßig

1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat
über die Überlassung,

2.
in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35e (neu)




§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


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(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht




§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten


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(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Vorbehaltlich der in
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.



(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,

2. in Zolllagern, Freilagern
oder Lagern in Freizonen gelagert werden,

3. veredelt
und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35a Bescheinigungen




§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht


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(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.



(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige,
der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35b Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten




§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung


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Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.



(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von
den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.


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§ 35c Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft




§ 35c Bescheinigungen


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(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2)
Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in
einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen,
die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

---
**) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/




(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus
einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 36 Straftaten


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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

2.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

3.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,

7. entgegen §
23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

8.
entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9.
entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,

10.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,

12. ohne Genehmigung nach
§ 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

13. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1
Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder

14.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.



1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen
§ 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen §
11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

5.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

7.
entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8.
entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

9.
ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen
§ 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder

2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35d (neu)




§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Übergangsregelungen


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(1) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.

(2)
Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(3) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits

1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe 'Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze' und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von

a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder

b) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt, wenn sie die Anerkennung nach § 37 Abs. 4 der
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Anerkennung als erteilt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(4) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits

1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,

2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(5) Betriebe, die am 28. Juli 2000 bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, oder nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514) bis zum 1. Februar 2001 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(5a) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,

1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni 2004 beantragt haben und

2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.

(7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden.

(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet werden.

(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 beantragen.

(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(12) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 25. März 2005 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 26. März 2005 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 25. März 2005 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 26. März 2005 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2005
erstmals in den Verkehr gebracht werden.



Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 37b (neu)




§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5 Kennzeichnung




§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln


(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort 'Einzelfuttermittel',

2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,

3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,

4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,

5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,

6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,

7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,

8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,

9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.

(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.

(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.

(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:


Einzelfuttermittel | anzugeben

1 | 2

1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 | a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-
setzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels

2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis-
sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen
worden sind, mit Ausnahme von
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des
Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG
des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und
93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2
der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und
96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse | 'Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen
Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-
käuer verfüttert werden dürfen.'


(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind.

(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Kennzeichnung in besonderen Fällen




§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen


(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn

1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder

2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.



(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7 Toleranzen




§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln


Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

'a': absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

'r': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt | zulässige Abweichung

unterschreitend
v.H. | überschreitend
v.H.

1 | 2 | 3

| | a | b

Rohprotein | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a |

Gesamtzucker, reduzierende Zucker,
Saccharose, Laktose und Glukose
(Dextrose) | unter 5
5 bis 20
über 20 | 0,5a
10r
2a |

Stärke und Inulin | unter 10
10 bis 30
über 30 | 1a
10r
3a |

Rohfett | unter 5
5 bis 15
über 15 | 0,6a
12r
1,8a |

Rohfaser | unter 6
6 bis 14
über 14 | | 0,9a
15r
2,1a

Rohasche | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Wasser | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Calcium, Phosphor, Magnesium | unter 2
2 bis 15
über 15 | 0,2a
10r
1,5a |

Calciumcarbonat, Natrium | unter 2
2 bis 15
über 15 | | 0,2a
10r
1,5a

Chloride, berechnet als Natriumchlorid,
salzsäureunlösliche Asche | unter 3
ab 3 | | 0,3a
10r

Carotin, Vitamin A, Xanthophyll | | 30 r |

Lysin, Methionin | | 20 r |

flüchtige Stickstoffbasen | | | 20 r

petrolätherunlösliche Verunreinigungen | unter 2
2 bis 15
über 15 | | 0,2a
10r
1,5a

Säurezahl | unter 2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten
über 15 Einheiten | | 0,2 Einheiten
10r
1,5 Einheiten



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


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(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.



(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen 'Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen' und 'Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14 Zusätzliche Angaben




§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln


(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,

2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4. (aufgehoben)

5. das Herstellungsdatum durch die Angabe '... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt' sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6. das Erzeuger- oder Herstellerland,

7. der Preis,

8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,

10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis 'Normtyp',

11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.



12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe, Energie

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

andere Heimtiere als Hunde und
Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere als Fische, ausgenommen
Zierfische, außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Rinder, Schafe
und Ziegen außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere Ergänzungsfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere Heimtiere als Hunde
und Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche

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Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen




13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,

2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

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Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.



(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Toleranzen




§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln


(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

'a': absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

'r': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt
v. H. | zulässige Abweichung

unterschreitend
v. H. | überschreitend
v. H.

1 | 2 | 3

a | b

Rohprotein | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a | 2a
20r
4a

Rohfett | unter 8
8 bis 15
über 15 | 0,8a
10r
1,5a | 1,6a
20r
3a

Stärke, Gesamtzucker
plus Stärke | unter 10
10 bis 25
über 25 | 1a
10r
2,5a | 2a
20r
5a

Gesamtzucker | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a | 2a
20r
4a

Kalium, Magnesium,
Natrium | unter 0,7
0,7 bis 5
5 bis 7,5
7,5 bis 15
über 15 | 0,1a
15r
0,75a
10r
1,5a | 0,3a
45r
2,25a
30r
4,5a

Calcium, Phosphor | unter 1
1 bis 6
6 bis 12
12 bis 16
über 16 | 0,15a
15r
0,9a
7,5r
1,2a | 0,45a
45r
2,7a
22,5r
3,6a

Methionin, Lysin, Threonin | | 15 r |

Cystin, Tryptophan | | 20 r |

Wasser | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Rohfaser | unter 6
6 bis 12
über 12 | 2,7a
45r
5,4a | 0,9a
15r
1,8a

Rohasche | unter 5
5 bis 10
über 10 | 1,5a
30r
3a | 0,5a
10r
1a

salzsäureunlösliche Asche | unter 4
4 bis 10
über 10 | | 0,4a
10r
1a


(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt
v. H. | zulässige Abweichung

unterschreitend
v. H. | überschreitend
v. H.

1 | 2 | 3

a | b

Rohprotein | unter 12,5
12,5 bis 20
über 20 | 2a
16r
3,2a | 4a
32r
6,4a

Rohfett | | 2,5 a | 2,5 a

Wasser | unter 20
20 bis 40
über 40 | | 1,5a
7,5r
3a

Rohfaser | | 3 a | 1 a

Rohasche | | 4,5 a | 1,5 a



(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a Zulassungsantrag




§§ 16a bis 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf

1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder

2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag)

ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.

(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusammengefasst sind.

(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des Umweltrisikos und

3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.

(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.



 
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§ 16b Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung




§ 16b (aufgehoben)


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(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und

1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder

2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.

Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung eines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der Antragsteller beim Bundesamt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet das Bundesamt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.



 
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§ 16c Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags




§ 16c (aufgehoben)


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(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet das Bundesamt Zulassungsanträge nach

1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,

2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Geltungsdauer der Zulassung' festgesetzten Zulassungsdauer

mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben des Bundesamtes nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen' bezeichneten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist das Bundesamt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.

(2) Das Bundesamt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn

1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder

2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt.

(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann das Bundesamt auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.



 
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§ 16d Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung




§ 16d (aufgehoben)


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(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,

1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,

2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich beim Bundesamt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die Unverträglichkeit ergibt, sowie

3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen, müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.



 
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§ 17 Verwendungsbeschränkungen




§ 17 (aufgehoben)


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(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.

(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln

1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit

a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und

b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,

2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit

a) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere

aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und

bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,

b) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit

1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und

2. dem Herstellerbetrieb

a) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder

b) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2

erteilt worden ist.



 
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§ 17a Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln




§ 17a (aufgehoben)


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(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Mindestgehalt' festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte 'Höchstgehalte' festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder

1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehalts oder

2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,

b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1.000 Milligramm je Kilogramm,

c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten und an Leistungsförderern bis zu 2.000 Milligramm je Kilogramm,

d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm

betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen




§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen


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(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.


Zusatzstoff | zusätzliche Angaben



(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

1.
nach einer EG-Zulassungsverordnung oder

2. nach
Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und
mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:


Futtermittel-

Zusatzstoff | zusätzliche Angaben

1 | 2

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Antioxidantien | bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Antioxidans'

Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
|

Enyzme, Mikroorganismen
| Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an, EG-Registernummer nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung,
Spalte 'EG-Num-
mer'
oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatz-
stoffs', oder Anlage 3
Spalte 1

färbende Stoffe einschließlich Pigmente | bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Farbstoff' oder 'gefärbt
mit'


Konservierungsstoffe
| bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Konservierungsstoff' oder
'konserviert
mit'



Antioxidantien | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Antioxidans'

Bentonit-Mont-
morillonit, Citro-
nensäure
|

Enzyme, Mikro-
organismen
| Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an, EG-
Registernummer
nach dem An-
hang
der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung,
Spalte „EG-
Nummer'
oder Spalte „Zulas-
sungsnummer
des Zusatzstoffs'
oder
Spalte „Kennnummer des
Futtermittel-Zusatzstoffs'


färbende Stoffe
einschließlich
Pigmente
| bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Farbstoff' oder „ge-
färbt mit'


Konservie-
rungsstoffe
| bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Konservierungsstoff'
oder „konserviert
mit'

Kupfer | Gehalt an Kupfer

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Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose
| Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an, Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes
nach § 31 b Nr. 1 oder im Fall, dass der Betrieb seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat,
die Zulassungs-Kennnummer
nach Artikel 5 der Richt-
linie 95/69/EG


Vitamin A und D | Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder
Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe 'EG-Zusatzstoff' oder 'EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,



Sonstige zoo-
technische Zu-
satzstoffe,
Kokzidiostatika
oder
Histo-
monostatika
| Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an, Zu-
lassungs-Kennnummer
des Be-
triebes
nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005


Vitamin A und
Vitamin
D | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten
von Alpha-Tocopherol-
acetat,
Endtermin der Garantie
des Gehaltes
oder Haltbarkeits-
dauer
vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff' oder „EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,

2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und

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3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstalter' oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: 'Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert werden'. Anstelle der Angabe 'bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag' ist die Angabe 'bis zu ... v. H. der Tagesration' zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung 'Spurenelemente', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an



3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

1.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter',

2.
in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

3.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

4.
in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder
Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

1.
die

a)
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen',

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

2. die

a)
im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben
zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,

dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff' oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer' oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatzstoffs', oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.



(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer' oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs' oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19 Toleranzen




§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe


Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

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1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1.000 µg, 1.000 IE) um 40 v. H.,



1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,

2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,

4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,

5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,

6. über 500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,

7. über 1.000 Einheiten um 5 v. H.

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Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.

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§ 20 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen




§ 20 (aufgehoben)


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(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen

1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,

2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,

3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und

4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert worden sind,

abgegeben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen

1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen,

2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und

3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1 herstellen dürfen,

abgegeben werden.

(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.



 
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§ 21 Kennzeichnung von Zusatzstoffen




§ 21 (aufgehoben)


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(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2,

2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,

3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer' oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatzstoffs', oder Anlage 3 Spalte 1,

4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstalter' oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,

5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,

6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:

a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,

b) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,

c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,

9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer,

10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte Matrikelnummer.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1. die Handelsbezeichnung,

2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.



 
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§ 22 Kennzeichnung von Vormischungen




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung 'Vormischung',

2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2,

3. die Gehalte an wirksamer Substanz

a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und

b) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind,

4. (weggefallen)

5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,

7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,

8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,

11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer', oder Anlage 3 Spalte 1,

12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstalter' oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorgeschrieben, angegeben werden:

1. die Handelsbezeichnung,

2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer' oder 'Zulassungsnummer des Zusatzstoffs', oder Anlage 3 Spalte 1,

3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futtermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Futtermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.



(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handelsbetriebe abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.



(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,

2. der Hinweis: 'Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.'.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29b Besondere Anforderungen an Dekontaminationsverfahren




§ 29b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben




§ 31a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit

1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und

2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit

1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und

2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31c Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe




§ 31c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere

1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,

2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,

3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und

4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34a (neu)




§ 34a Ausnahmegenehmigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2. die Bezeichnung des Futtermittels,

3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,

4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,

5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,

6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel


Vorbemerkungen

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel

1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Methanol
gezüchtete Bakterien
für Kälber, Schweine,
Geflügel und Fische | Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr-
lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB
10515, gewonnen wird
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50 | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser | a) 'nicht einatmen'
b) Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Eiweißfermentations-
erzeugnis, das auf Erd-
gas gezüchtet ist, aus
Methylococcus capsu-
latus (Bath) Stamm
NCIMB 11132, Alcali-
genes acidovorans
Stamm NCIMB 12387,
Bacillus brevis
Stamm NCIMB 13288
und Bacillus firmus
Stamm NCIMB 13280,
für Mastschweine von
25 kg bis 60 kg
Lebendgewicht, Kälber
mit mindestens
80 kg Lebendgewicht
und Lachse | Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas
(ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,
0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige
Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter
Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),
Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil-
lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet
sind
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser | a) 'Bei Mastschweinen
und Kälbern darf der
Gehalt an dem in
Spalte 1 genannten
Erzeugnis 8 v. H., bei
Lachsen (Süßwasser)
19 v. H. und bei Lachsen
(Meerwasser) 33 v. H.
in der täglichen Ration
nicht überschreiten.'
b) 'nicht einatmen'
c) Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes



Auf Methanol
gezüchtete Bakterien
für Kälber, Schweine,
Geflügel und Fische | Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr-
lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB
10515, gewonnen wird
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50 | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser | a) 'nicht einatmen'
b) Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Eiweißfermentations-
erzeugnis, das auf Erd-
gas gezüchtet ist, aus
Methylococcus capsu-
latus (Bath) Stamm
NCIMB 11132, Alcali-
genes acidovorans
Stamm NCIMB 12387,
Bacillus brevis
Stamm NCIMB 13288
und Bacillus firmus
Stamm NCIMB 13280,
für Mastschweine von
25 kg bis 60 kg
Lebendgewicht, Kälber
mit mindestens
80 kg Lebendgewicht
und Lachse | Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas
(ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,
0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige
Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter
Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),
Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil-
lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet
sind
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser | a) 'Bei Mastschweinen
und Kälbern darf der
Gehalt an dem in
Spalte 1 genannten
Erzeugnis 8 v. H., bei
Lachsen (Süßwasser)
19 v. H. und bei Lachsen
(Meerwasser) 33 v. H.
in der täglichen Ration
nicht überschreiten.'
b) 'nicht einatmen'
c) Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Hefe | Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder
pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,
Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,
Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-
fasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-
romyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder
Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet
sind | Rohprotein
Wasser |

Hefe für Mastschweine | Alle Hefen aus der Fermentation
tierischer oder pflanzlicher Nähr-
substrate wie Melasse, Nachwein,
Getreide- und Stärkeerzeugnisse,
Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder
Hydrolisate aus Pflanzenfasem, mit
Candida guilliermondii und deren
Zellen abgetötet sind
Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H. | Rohprotein
Wasser |

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Mycel-Silage aus der
Herstellung von Peni-
cillin für Schweine, Rin-
der, Schafe und Ziegen | Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-
herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm
ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ-
cus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und
danach erhitzt worden ist
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes


2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

2.1 Aminosäuren und ihre Salze

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

DL-Methionin | DL-Methionin, technisch rein
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH
DL-Methionin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

DL-Methionin,
geschützt durch das
Copolymer Vinylpyri-
din/Styrol, für Milch-
kühe | DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch das
Copolymer Vinylpyridin/Styrol
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH
DL-Methionin min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

DL-Methionin-Natrium-
Konzentrat, flüssig | DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig,
technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na
DL-Methionin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
Natrium min. 6,2 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

DL-Tryptophan | DL-Tryptophan, technisch rein
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH
DL-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Tryptophan
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin | L-Lysin, technisch rein
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin-Konzentrat,
flüssig | Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der
Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärke-
erzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin-Monohydro-
chlorid | L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein
NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH • HCI
L-Lysin min. 78 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin-Monohydro-
chlorid und
DL-Methionin in
Mischung, geschützt
durch das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol, für
Milchkühe | Mischung von:
a) L-Lysin-Monohydrochlorid,
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH • HCI, technisch
rein, und
b) DL-Methionin, CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,
technisch rein,
geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol
L-Lysin und
DL-Methionin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v. H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin-Monohydro-
chlorid-Konzentrat,
flüssig | L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus
der Fermentation von Saccharose, Melasse,
Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH • HCI
L-Lysin min. 22,4 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysinphosphat und
seine Nebenerzeug-
nisse aus der Fermen-
tation für Schweine
und Geflügel | L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus
der Fermentation von Saccharose, Ammoniak und
Fischpresssaft mit Brevibacterium lactofermentum
Stamm NRRL B-11470
[NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] • H3PO4
Lysin min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 4,3 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Lysin-Sulfat und
seine Nebenerzeug-
nisse aus der
Fermentation | L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der
Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide,
Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit
Corynebacterium glutamicum
[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 • H2SO4
L-Lysin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Lysin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Threonin | L-Threonin, technisch rein
CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH
L-Threonin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Threonin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

L-Tryptophan | L-Tryptophan, technisch rein
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH
L-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz | L-Tryptophan
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

N-Hydroxymethyl-DL-
Methionin-Calcium-
Dihydrat für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion | N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat,
technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH • CH2OH)-COO]2 Ca • 2H2O
DL-Methionin min. 67 v. H.
in der Originalsubstanz
Formaldehyd max. 14 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 9 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Zink-Methionin für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Zink-Methionin, technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2 Zn
DL-Methionin min. 80 v. H.
in der Originalsubstanz
Zink max. 18,5 v. H.
in der Originalsubstanz | DL-Methionin
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes


2.2 Hydroxy-Analoge von Methionin und ihre Salze

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

Calciumsalz des
Hydroxy-Analogs von
Methionin | Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin
[CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca
Monomere Säure min. 83 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v. H.
in der Originalsubstanz | Monomere Säure
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Hydroxy-Analog von
Methionin | Hydroxy-Analog von Methionin
CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH
Gesamtsäure min. 85 v. H.
in der Originalsubstanz
Monomere Säure min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz | Gesamtsäure
Monomere Säure
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Isopropylester der 2-
Hydroxy-4-methylthio-
Buttersäure für Milch
kühe | Isopropylester des Methioninhydroxy-Analogs
CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2
Monomere Ester min. 90 v. H.
Feuchtigkeitsgehalt max. 1 v. H. | | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes





Mycel-Silage aus der
Herstellung von Peni-
cillin für Schweine, Rin-
der, Schafe und Ziegen | Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-
herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm
ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ-
cus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und
danach erhitzt worden ist
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes


2. (aufgehoben)

3. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

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3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze



3.1 Ammoniumsalze

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

Ammoniumacetat für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von
Ammoniumacetat besteht
CH3COONH4
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff
Wasser | 'Bei Kälbern, Schaf- und
Ziegenlämmern darf der
Gehalt an Ammoniumsulfat
0,5 v. H. in der täglichen
Ration nicht überschreiten.'

Ammoniumlaktat aus
der Fermentation für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke
mit Lactobacillus bulgaricus
CH3CHOHCOONH4
Rohprotein min. 44 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser

Ammoniumsulfat für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von
Ammoniumsulfat besteht
(NH4)2SO4
Ammoniumsulfat min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff
Wasser

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Biuret für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion | Biuret, technisch rein
(CONH2)2-NH
Biuret min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff

Harnstoff für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion | Harnstoff, technisch rein
CO(NH2)2
Harnstoff min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff

Harnstoffphosphat
für Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Harnstoffphosphat, technisch rein
CO(NH2)2 • H3PO4
Stickstoff min. 16,5 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 18 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff
Phosphor

Isobutylidendiharnstoff
für Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Isobutylidendiharnstoff, technisch rein
(CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2
Stickstoff min. 30 v. H.
in der Originalsubstanz
Isobutyraldehyd min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff



 

3.2 Andere NPN-Verbindungen

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

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Nebenerzeugnis aus
der Herstellung von
L-Glutaminsäure für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der
Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen-
tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-
sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium
melassecola
Rohprotein min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Nebenerzeugnis aus
der Herstellung von
L-Lysin für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion | Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von
L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes



Nebenerzeugnis aus
der Herstellung von
L-Glutaminsäure für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der
Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen-
tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-
sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium
melassecola
Rohprotein min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes

Nebenerzeugnis aus
der Herstellung von
L-Lysin für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion | Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von
L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (zu den §§ 16 bis 18, 21, 22, 26, 28 und 30) Zusatzstoffe




Anlage 3 (aufgehoben)


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(BGBl. I 2005 S. 598 - 624)



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt




Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt



Gruppe | Beschreibung

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Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere

1. Getreide | Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von
denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.

2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Getreidekörnern | Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
Getreidekörnern, außer Ölen, die in Gruppe 14 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

3. Ölsaaten | Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen
oder Hülsen befreit worden sind.

4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Ölsaaten | Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 14 enthalten
sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie
enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
von Körnerleguminosen | Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeug-
nisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
von Knollen und Wurzeln | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus
Zuckerrüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
der Zuckergewinnung | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Früchten | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten mit
einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei
denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

9. Trockengrünfutter | Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futter-
pflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trocken-
substanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

10. Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt | Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der
Trockensubstanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den
Gruppen 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.

11. Milcherzeugnisse | Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in
Gruppe 14 enthaltenen separierten Milchfette.

12. Fischerzeugnisse | Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer
Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine
Erzeugnisse, die in Gruppe 14 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem
Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 13
enthalten sind.

13. Mineralstoffe | Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als
50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salz-
säureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.

14. Öle und Fette | Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verar-
beitung.

15. Back- und Teigwaren | Abfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.



Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere



 
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker | Alle Zuckerarten.

13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.

18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.



Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln


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(Version nicht archiviert)



Vorbemerkungen

1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.

2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.

3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.

4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für die Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.

5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen.

Teil A

Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten


Gruppen von Futtermitteln | Darunter fallende Einzelfuttermittel

1 | 2

I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs |

1. Getreide | Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten

2. Früchte |

2.1 Zitrusfrüchte | z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen

2.2 Schalenfrüchte | z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne

2.3 Kernobst | z. B. Äpfel, Birnen, Quitten

2.4 Steinobst | z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen

2.5 Beeren und Kleinobst |

2.5.1 Trauben | Tafeltrauben, Keltertrauben

2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) |

2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) | z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren

2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) | z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren

2.5.5 Wildfrüchte |

2.6 Sonstige Früchte | z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven

3. Gemüse |

3.1 Wurzel- und Knollengemüse | z. B. Rote Beete, Karotten

3.2 Zwiebelgemüse | z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten

3.3 Fruchtgemüse |

3.3.1 Solanaceen | z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten

3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | z. B. Gurken, Zucchini

3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale | z. B. Kürbisse, Melonen

3.3.4 Zuckermais |

3.4 Kohlgemüse |

3.4.1 Blumenkohle | z. B. Blumenkohl, Brokkoli

3.4.2 Kopfkohle | z. B. Kopfkohl, Rosenkohl

3.4.3 Blattkohle | z. B. Chinakohl, Grünkohl

3.4.4 Kohlrabi |

3.5 Blattgemüse und Kräuter |

3.5.1 Salate | z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse

3.5.2 Spinat oder Spinatarten | z. B. Spinat, Mangold

3.5.3 Brunnenkresse |

3.5.4 Chicoree |

3.5.5 Kräuter | z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie

3.6 Hülsengemüse | z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen

3.7 Stängelgemüse | z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie

3.8 Pilze | Zuchtpilze, wild wachsende Pilze

4. Hülsenfrüchte | z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen

5. Ölsaaten | z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne

6. Kartoffeln |

7. Tee | Blätter und Stiele von Camilla sinensis

8. Hopfen |

9. Gewürze | z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren

II. Futtermittel tierischen Ursprungs

1. Futtermittel aus Landtieren | z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Fette

2. Milch | Milch, Milcherzeugnisse

3. Eier | Eier, Eier ohne Schale, Eigelb



Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Stoff | CAS-Nummer | Wirkstoff-
bezeichnung | Futtermittel gemäß Teil A | Höchstgehalt
in mg/kg
(siehe Vor-
bemerkungen)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

Abamectink) | 71751-41-2 | Avermectin B1
Summe von Avermectin B1 a, Avermectin B1b
und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a | Brombeeren, Erdbeeren
(ohne Wildfrüchte),
Himbeeren und Salate | 0,1

Hopfen und Paprika | 0,05

Auberginen, Cucurbi-
taceen mit genießbarer
Schale, Leber von
Rindern1), Ölsaaten,
Schalenfrüchte, Tee und
Tomaten | 0,02

Eier3), übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
und sonstige Futtermittel
aus Landtieren1) | 0,01

Milch2) | 0,005

Acephat

| 30560-19-1 | O,S-Dimethyl- N-acetyl- amidothio- phosphat | Ölsaaten, Hopfen und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Acibenzolar- S-methyl

| 135158-54-2 | Benzol(1,2,3) thiadiazol-7- thiocarbonsäure -S-methylester | Tomaten | 1

Mangos | 0,5

Bananen und Haselnüsse | 0,1

Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Aldicarb

| 116-06-3 | 2-Methyl-2- (methylthio)- propion-aldehyd- O-(methyl- carbamoyl)oxim | Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Aldicarb | Kartoffeln | 0,5

Blumenkohl, Pekan- Nüsse, Rosenkohl und Zitrusfrüchte | 0,2

Bananen, Karotten und Pastinaken | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,01

Amitraz a) | 33089-61-1 | N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-
methylamin
Summe aus Amitraz und allen Meta-
boliten, die die 2,4-Dimethylanilin-
gruppe enthalten, berechnet als
Amitraz | Baumwollsamen
Hopfen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, aus-
genommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Geflügel
Eier | 1
0,1
0,05
0,01

Amitrol

| 61-82-5 | 3-Amino-1H-1, 2,4-triazol | Oliven | 0,05

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Aramit

| 140-57-8 | 2-(4-tert.- Butylphenoxy)- isopropyl-2'- chlorethyl- sulfit | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

Atrazink) | 1912-24-9 | 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylamino-
1,3,5-triazin | Hopfen, Tee und
Zuckermais | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Azimsulfuron

| 120162-55-2 | 1-(4,6-Dimeth- oxypyrimidin- 2-yl)-3-(1- methyl-4-(2- methyl-2H-tetra- zol-5-yl)-2H- pyrazole-3- sulfonyl)- harnstoff | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Azinphos-ethylk) | 2642-71-9 | 0,0-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-
3-yl)-methyl-dithiophosphat | Getreide, Hopfen und
Tee | 0,05

übrige pflanzliche Fut-
termittel | 0,02

Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3) | 0,01

Azinphosmethyl

| 86-50-0 | O,O-Dimethyl- S-(4-oxo-3H-1, 2,3-benzotriazin -3-yl)-methyl- dithiophosphat | Trauben und Zitrusfrüchte | 1

übrige Früchte und Gemüse | 0,5

Azocyclotin und Cyhexatin

| 41083-11-8 | 1-Tricyclohexyl- stannyl-1,2,4 -triazol | Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin | Gemüsebohnen (mit Hülsen) | 0,5

013121-70-5 | Tricyclohexyl- zinnhydroxid | Keltertrauben und Pflaumen | 0,3

Äpfel, Fleisch von Rindern und Zitrusfrüchte | 0,2

Birnen, Hopfen Schalenfrüchte und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Azoxystrobin f

| 131860-33-8 | Methyl-(E)-2-(2-[6-(2-cyanophe-
noxy)-pyrimidin-4-yloxy}phenyI}-
3-methoxy-acrylat
| Hopfen | 20

Blattkohle, Stangensellerie und
Reis | 5

Brombeeren, Himbeeren, Salate
und Kräuter | 3

Trauben, Erdbeeren (ohne
Wildfrüchte), Bananen,
Frühlingszwiebeln und Solanaceen | 2

Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen
mit genießbarer Schale,
Gemüsebohnen (mit Hülsen) und
Artischocken | 1

Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Blumenkohle,
Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Rapssamen und Sojabohnen | 0,5

Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste,
Hafer, Roggen, Triticale und Weizen | 0,3

Mangos, Papayas, Karotten,
Meerrettich, Pastinaken,
Petersilienwurzel, Rettich und
Radieschen, Schwarzwurzeln,
Kohlrabi, Chicorée, Gemüse-
bohnen (ohne Hülsen) und
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) | 0,2

Schalenfrüchte, Porree, Hülsen-
früchte und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, aus-
genommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren und Eier | 0,05

Milch | 0,01



Barban

| 101-27-9 | 4-Chlorbut-2- inyl-3-chlor- phenyl-carbamat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Benalaxyl

| 71626-11-4 | Methyl-N- phenylacetyl- N-2,6-xylyl-DL -alaninat | Salat | 0,5

Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten und Trauben | 0,2

Hopfen, Melonen, Tee und Wassermelonen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Benfuracarb

| 82560-54-1 | 2,3-Dihydro- 2,2-dimethyl-7 -benzofuranyl- N-(N-(2-(ethoxy- carbonyl)-ethyl) -N-isopropyl- sulfenamoyl)-N -methylcarbamat | Hopfen | 5

Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05



Benomyl | 17804-35-2 | Methyl-1-(butyl-carbamoyl)benzi-
midazol-2-yl-carbamat | Summe
berech-
net als
Carben-
dazim | Gerste, Hafer und Okra | 2

Auberginen, Kelter-
trauben, Kirschen,
Pflaumen, Rosenkohl
und Tomaten | 0,5

Tafeltrauben | 0,3

Carbendazim | 10605-21-7 | Methyl-benzimidazol-2-yl-
carbamat | Aprikosen, Gemüse-
bohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit
Hülsen), Kernobst,
Papayas, Pfirsiche
und Sojabohnen | 0,2

Roggen, Triticale,
Weizen und übrige
pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze
und Getreide | 0,1

sonstiges Getreide | 0,01

Thiophanat-methyl | 23564-05-8 | Carbendazim und Thiophanat-
methyl, berechnet als Carbenda-
zim | Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,05

Bentazon

| 25057-89-0 | 3-Isopropyl- (1H)-2,1,3- benzothia- diazin-4-(3H)- on-2,2-dioxid | Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH- Bentazon- Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon | Gemüseerbsen (mit Hülsen) | 0,5

Gemüseerbsen (ohne Hülsen) | 0,2

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,1

Eier und Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Milch | 0,02


Bifenthrin f

| 82657-04-3 | [1a,3a(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-
biphenyl]-3yeethyl-3-(2-chlor-
3,3,3-trifluor-1-propenyI)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat | Hopfen | 10

Tee | 5

Salate | 2

Kopfkohle | 1

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gerste, Hafer, Johannisbeeren,
Triticale und Weizen | 0,5

Kernobst, Brombeeren und
Himbeeren | 0,3

Steinobst, Trauben, Solanaceen
und Blumenkohle | 0,2

Zitrusfrüchte, Bananen, Cucur-
bitaceen mit genießbarer Schale,
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Ölsaaten sowie Fett von Rindern 1 | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, aus-
genommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren 1) | 0,05

Eier 3) und Milch 2) | 0,01

Binapacryl

| 485-31-4 | 2-(1-Methyl- propyl)-4,6- dinitrophenyl-3 -methylcrotonat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,01

Bitertanol

| 55179-31-2 | beta-((1,1'- Biphenyl)-4- yloxy)-alpha- (1,1-dimethyl- ethyl)-1H-1,2,4- triazol-1- ethanol | Bananen und Tomaten | 3

Kernobst und Pflaumen | 2

Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche | 1

Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | 0,5

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Bromid

| 24959-67-9 | Anorganisches Gesamtbromid | berechnet als Bromionen | Getreide | 50

Bromophosethyl

| 4824-78-6 | O-(4-Brom-2,5 -dichlor- phenyl)-O,O- diethyl-thio- phosphat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Bromopropylat

| 18181-80-1 | 1-Methylethyl 4-brom-alpha- (4-bromphenyl) -alpha-hydroxy- phenylacetat | Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- und Keltertrauben | 2

Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) | 1

Ölsaaten, Tee, Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05


Bromoxynild

| | 3,5-Dibrom-4-hydroxy- benzonitril | Schlachtnebenerzeugnisse | 0,2

Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee | 0,1

| | Bromoxynil und seine Ester,
berechnet als Bromoxynil | übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze, übrige
Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Milch | 0,01



Captafol

| 2425-06-1 | N-(1,1,2,2- Tetrachlor- ethylthio) cyclohex-4-en- 1,2-dicarboximid | Hopfen und Tee | 0,1

Getreide | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,01

Captan

| 133-06-2 | N-(Trichlor- methylthio)- cyclo-hex-4 -en-1,2- dicarboximid | insgesamt | Keltertrauben | 10

übriges Beeren- und Kleinobst, Kernobst und Tomaten | 3

Folpet

| 133-07-3 | N-(Trichlor- methylthio) phtalimid | Chicoree, Endivien, Gemüsebohnen, Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und Steinobst | 2

übrige Früchte und übriges Gemüse | 0,1



Carbarylj)

| 63-25-2 | 1-Naphtyl-N-methylcarbamat | Oliven | 5

Reis | 1

Tomaten, übriges
Getreide | 0,5

Tee und Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs | 0,05


Carbofurang

| 1563-66-2 | 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- benzofuranyl-methylcarbamat | Summe berechnet als Carbofuran | Zitrusfrüchte | 0,3

Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,1


3-Hydroxy- carbofuran

| 16655-82-6 | 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hy- droxy-7-benzofuranyl-methyl- carbamat

Hopfen und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02'.

Carbosulfan

| 55285-14-8 | 2,3-Dihydro-2, 2-dimethyl-7- benzofuranyl- ((dibuthyl- amino)-thio)- methylcarbamat | Hopfen | 1

Karotten, Pastinaken und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Carfentrazone- ethyl b)
| 128639-02-1 | Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluorme-
thyl-4,5dihydro-3methyl-5oxo-1 H- 1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyf]pro- pionat
definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl | Getreide
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05
0,02
0,01

Cartap

| 15263-53-3 | S,S'-2-dimethyl aminotrimethylene bis(thiocarbamat) | Tee | 0,1

Chinomethionat

| 2439-01-2 | 6-Methyl- chinoxalin-2,3 -dithiocarbonat | Früchte und Gemüse | 0,3

Chlorbensid

| 103-17-3 | (4-Chlor- benzyl)-(4- chlorphenyl)- sulfid | Hopfen und Tee | 0,1

Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel ausgenommen Gewürze | 0,01

Chlorbenzilat

| 510-15-6 | Ethyl-4,4'- dichlorbenzilat | Hopfen und Tee sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Chlorbufam

| 1967-16-4 | 1-Methylprop-2- inyl-(3- chlorphenyl)- carbamat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Chlorfenapyr

| 122453-73-0 | 4-Brom-2-(4- chlorphenyl)- 1-ethoxymethyl -5-trifluor- methyl-pyrrol -3-carbonitril | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Chlorfenson

| 80-33-1 | 4-Chlorphenyl- 4-chlorbenzol- sulfonat | Hopfen und Tee | 0,1

Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Chlorfenvinphosl) | 470-90-6 | 2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl-
O,O-diethyl-phosphat
Summe der E- und Z-Isomere | Karotten, Knoblauch,
Kohlrüben, Kopfkohl,
Pastinaken, Petersilie,
Radieschen und Rettich,
Schalotten, Speiserüben
und Stangensellerie | 0,5

Kohlrabi | 0,3

Feldsalat, Kresse,
Porree, Rosenkohl,
Spargel, Spinat und
Zucchini | 0,1

Hopfen, Tee und
Zuchtpilze | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,01

Chlormequat | 7003-89-6 | 2-Chlorethyltrimethylammonium-Ion | Zuchtpilze | 10

Hafer | 5

Gerste, Roggen, Triticale
und Weizen | 2

Birnen und Rinderniere | 0,2

Hopfen, Ölsaaten,
Oliven, Schalenfrüchte
und Tee sowie Rinder-
leber | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie übrige Futtermittel
tierischen Ursprungs | 0,05

Chloroxuron

| 1982-47-6 | 3-(4-(4-Chlor- phenoxyl)- phenyl)-1,1- dimethyl- harnstoff | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Chlorpropham d

| 101-21-3 | Isopropyl-3-chlorcarbanilat | Kartoffeln | 10

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

Chlorpropham und 3-Chloranilin,
berechnet als Chlorpropham | Früchte, Gemüse und
Hülsenfrüchte | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02

Chlorpropham und 4'-Hydroxy-
chlorpropham-O-sulfonsäure,
berechnet als Chlorpropham | Niere und Milch | 0,2

übrige Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Chlorpyrifos

| 2921-88-2 | O,O-Diethyl- O-3,5,6-trichlor -2-pyridyl- thiophosphat | Bananen | 3

Kiwis und Mandarinen | 2

Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl und Stachelbeeren | 1

Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen und Trauben | 0,5

Kirschen, Zitrusfrüchte, ausgenommen Mandarinen und Zitronen | 0,3

Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebeln und Zitronen | 0,2

Hopfen, Karotten, und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 1) | 0,05

Eier 3) und Milch 2) | 0,01

Chlorpyrifosmethyl

| 5598-13-0 | O,O-Dimethyl- O-3,5,6- trichlor-2- pyridyl-thio- phosphat | Getreide | 3

Mandarinen | 1

Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche und Solanaceen | 0,5

Zitronen | 0,3

Trauben | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren 1) | 0,05

Eier 3) und Milch 2) | 0,01

Chlorthalonil

| 1897-45-6 | 2,4,5,6- Tetrachlor- isophthalonitril | Hopfen | 50

Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Porree, Stachelbeeren und Stangensellerie | 10

Einlegegurken, Frühlingszwiebeln und Kräuter | 5

Blumenkohle Erdbeeren, Keltertrauben und Kopfkohl | 3

Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preiselbeeren, Solanaceen und Zuchtpilze | 2

Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken, ausgenommen Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Knollensellerie, Pfirsiche und Tafeltrauben | 1

Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten und Speisezwiebeln | 0,5

Gemüseerbsen (ohne Hülsen) | 0,3

Bananen | 0,2

Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen | 0,1

Erdnüsse und Gemüsebohnen (ohne Hülsen) | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,01

Chlozolinat

| 84332-86-5 | N-(3,5-Dichlor- phenyl)-5- methyl-5- carbethoxy-1,3 -oxazolidin- 2,4-dion | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Cinidon-ethyl

| 142891-20-1 | (Z)-Ethyl-2- chlor-3-(2- chlor-5- (cyclohex-1- -en-1,2- dicarboximido) -phenyl)acrylat | Summe von Cinidon- ethyl und seinem E-isomer | Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Clofentezin

| 74115-24-5 | 3,6-Bis-(2- chlorphenyl)- 1,2,4,5- tetrazin | Brombeeren und Himbeeren | 3

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | 2

Keltertrauben | 1

Johannisbeeren, Kernobst und Zitrusfrüchte | 0,5

sonstiges Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) und Tomaten | 0,3

Pflaumen | 0,2

Melonen | 0,1

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl- Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin | Leber von Rind, Schaf und Ziege | 0,1

Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Eier | 0,02

Cyazofamidi)

| 120116-88-3 | 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimi-
dazol-1-sulfonamid | Trauben | 0,5

Tomaten | 0,2

Cucurbitaceen mit
genießbarer und unge-
nießbarer Schale | 0,1

Getreide, Tee, Hopfen
und Ölsaaten | 0,02

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,01

Cyclanilid

| 113136-77-9 | 1-(2,4- Dichloranilino- carbonyl)- cyclopropan- carbonsäure | Baumwollsamen | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

Cyfluthrink)

| 68359-37-5 | (RS)-a-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-
(1 RS,3RS) (1 RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-
2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat ein-
schließlich anderer verwandter Isomeren-
gemische | Hopfen | 20

Salate | 0,5

Aprikosen, Blattkohle,
Paprika, Pfirsiche und
Trauben | 0,3

Kernobst, Kirschen,
Kopfkohle und Pflaumen | 0,2

Gurken, ausgenommen
Einlegegurken, und Tee | 0,1

Blumenkohle, Hülsen-
gemüse, Mais, Raps-
samen und Tomaten
sowie Futtermittel
aus Landtieren1) | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Milch2) und Eier3) | 0,02

Cyhalofop- butyl | 122008-85-9 | (R)-2-(4-(4- cyano-2- fluorphenoxy) phenoxy) propansäure- butylester Summe von Cyhalofop- butyl und seinen freien Säuren | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Cypermethrin | 52315-07-8 | Cyano(3-phenoxy- phenyl)-methyl- 3-(2,2- dichlorethenyl) -2,2-dimethyl- cyclopropan- carboxylat einschließlich anderer verwandter Isomeren- gemische | Hopfen | 30

Aprikosen, Artischocken, Kräuter, Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und Zitrusfrüchte | 2

Blattkohle, Kern- obst, Kirschen, Pflaumen und wild wachsende Pilze | 1

Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüse- erbsen (mit Hülsen), Kopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat, Strauchbeerenobst, Tee und Trauben | 0,5

Baumwollsamen, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohn- samen, Rapssamen, Sesamsamen und Sonnenblumenkerne sowie Futtermittel aus Landtieren 1), ausgenommen Futtermittel aus Geflügel | 0,2

Knoblauch, Schalotten, Spargel und Speisezwiebeln | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 1) und Eier 3) | 0,05

Milch 2) | 0,02

Cyromazin f

| 66215-27-8 | N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-
triamin | Salate und frische Kräuter | 15

Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Zuchtpilze | 5

Artischocken und Stangensellerie | 2

Karotten, Solanaceen, Cucur-
bitaceen mit genießbarer Schale
und Kartoffeln | 1

Melonen und Wassermelonen | 0,3

Eier | 0,2

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel aus Landtieren,
ausgenommen Schafe | 0,05

Milch | 0,02

2,4-D | 000094-75-7 | 2,4-Dichlor- phenoxyessig- säure Summe von 2,4- D und seiner Ester, aus- gedrückt als 2,4-D | Niere, ausgenommen Geflügel, und Zitrusfrüchte | 1

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Eier und Milch | 0,01

2,4 DB | 94-82-6 | 4-(2,4-Dichlor- phenoxy)- buttersäure | Tee, Hopfen, Leber Nieren | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier | 0,05

Milch | 0,01

Daminozid | 1596-84-5 | Bernsteinsäure- 2,2-dimethyl- hydrazid Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethyl- hydrazin, berechnet als Daminozid | Hopfen und Tee | 0,1

Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Deltamethrinj)

| 52918-63-5 | (S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-
(2,2-dibromvinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-
carboxylat
(cis-Deltamethrin) | Hopfen und Tee | 5

Getreide | 2

Oliven und Hülsen-
früchte | 1

Blattkohle, Brombeeren,
Himbeeren, Johannis-
beeren, Salate, Spinat
und frische Kräuter
sowie Futtermittel aus
Landtieren, ausge-
nommen Leber und
Niere aus Landtieren
und Geflügel und
Geflügelerzeugnisse
Auberginen, Okra und
Tomaten | 0,5
0,3

Äpfel, Cucurbitaceen
mit genießbarer und
ungenießbarer Schale,
Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Kirschen, Kiwis,
Hülsengemüse, Porree,
übrige Solanaceen,
Stachelbeeren und
Trauben | 0,2

Artischocken, Blumen-
kohle, Frühlingszwie-
beln, übriges Kernobst,
Knoblauch, Kopfkohle,
Rapssamen, Schalotten,
Senfkömer, Speisezwie-
beln, übriges Steinobst
sowie Geflügel und Ge-
flügelerzeugnisse | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Milch und Eier3) | 0,05

Leber und Niere aus
Landtieren | 0,03

Desmediphaml)

| 13684-56-5 | Ethyl-3-phenyl-carbamoyloxyphenylcarbanilat | Hopfen, Ölsaaten und
Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,05

Diallat | 2303-16-4 | S-(2,3- Dichlorallyl)- diisopropyl- thiocarbamat | Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Diazinon | 333-41-5 | O,O-Diethyl-O- (2-isopropyl-6- methylpyrimidin- 4-yl)- thiophosphat | Grapefruits, Orangen und Pampelmusen | 1

Solanaceen | 0,5

Äpfel, Birnen und Kirschen | 0,3

Heidelbeeren, Johannisbeeren, Karotten, Kiwis und Stachelbeeren | 0,2

Pflaumen | 0,1

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee, Futtermittel aus Schweinen und Geflügel 1) sowie Eier 3) | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Milch 2) | 0,01

Dibromethan | 106-93-4 | 1,2-Dibromethan | Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

1,1-Dichlor- 2,2-bis(4- ethylphenyl) -ethan | 72-56-0 | | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

1,2-Dichlor- ethan | 107-06-2 | 1,2-Dichlor- ethan | Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,1

Ölsaaten, Tee und Hopfen | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Dichlorfluanid 1085-98-9 | N-Dichlor- | Beeren, Kleinobst fluormethylthio- N,N'-dimethyl- N-phenyl- sulfamid | 10 und Kopfsalat |

übrige Früchte und übriges Gemüse | 5

Dichlorprop | 120-36-5 | 2-(2,4-Dichlor- phenoxy)- propionsäure einschließlich Dichlorprop-P | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Dichlorvos | 62-73-7 | O,O-Dimethyl- O-(2,2-dichlor- vinyl)-phosphat | Getreide | 2

Früchte, Gemüse und Tee | 0,1

Dicofol | 115-32-2 | 1,1-Bis(4- chlorphenyl) -2,2,2-trichlor- ethanol Summe aus p,p' -und o,p'- Isomeren | Hopfen | 50

Tee | 20

Trauben und Zitrusfrüchte | 2

Tomaten | 1

Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale sowie Futtermittel aus Rindern 1), Schafen 1) und Ziegen 1) | 0,5

Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | 0,2

Baumwollsamen sowie Futtermittel aus Geflügel 1) | 0,1

übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, übrige Futtermittel aus Landtieren 1) sowie Eier 3) | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch 2) | 0,02

Dimethen- amid-R d

| 163515-14-8 | S-2-Chlor-N-(2,4-dime-
thyl-3-thienyl)-N-(2-
methoxy-1-methylethyl)-
acetamid | Summe
aller
Isomere | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,02

Dimethenamid | 87674-68-8 | R,S-2-Chlor-N-(2,4-
dimethyl-3-thienyl)-N-
(2-methoxy-1-methyl-
ethyl)-acetamid | übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,01

Dimethoat | 60-51-5 | O,O-Dimethyl- S-(methyl- carbomyl)- dithiophosphat Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat | Frühlingszwiebeln und Oliven | 2

Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kirschen und Kopf- kohl | 1

Salat | 0,5

Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen | 0,3

Blumenkohl | 0,2

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Dinoseb | 88-85-7 | 6-(1-Methyl- propyl)-2,4- dinitrophenol | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Getreide, Futter- mittel tierischen Ursprungs | 0,01

Dinoterb | 1420-07-1 | 2,4-Dinitro-6- tert-butyl- phenol | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Dioxathion | 78-34-2 | S,S'-(1,4- Dioxan-2,3- diyl)-bis-(O, O-diethyl- dithiophosphat) | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Diphenylamin | 122-39-4 | N-Phenylamino- benzol | Birnen | 10

Äpfel | 5

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05


Diquatg

| 2764-72-9 | 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthren- Ion | Gerste | 10

Leinsamen | 5

Hafer, Rapssamen | 2

Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne | 1

Hanfsamen, Senfkörner | 0,5

Hülsenfrüchte, Sojabohnen | 0,2

Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Disulfoton | 298-04-4 | O,O-Diethyl- S-2-ethylthio- ethyldithio- phosphat Summe aus Disulfoton, Disulfoton- sulfoxid und Disulfotonsulfon, berechnet als Disulfoton | Gerste und Sorghum | 0,2

Weizen | 0,1

Hopfen und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,02

DNOC | 534-52-1 | 4,6-Dinitro-2- methylphenol | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Dodin | 2439-10-3 | Dodecylguanidin- acetat | Kernobst und Steinobst | 1

übrige Früchte und Gemüse | 0,2

Ethephonk) | 16672-87-0 | 2-Chlorethanphosphonsäure | Johannisbeeren | 5

Kirschen und Paprika | 3

Ananas und Baum-
wollsamen | 2

Tomaten und Trauben | 1

Äpfel, Gerste und
Roggen | 0,5

Triticale und Weizen | 0,2

Hopfen, Schalenfrüchte,
Tee und Ölsaaten, aus-
genommen Baumwoll-
samen | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs | 0,05

Ethion | 563-12-2 | O,O,O,O- Tetraethyl-S,S- methylen-di- (dithio- phosphat) | Tee | 3

Zitrusfrüchte | 2

Kernobst, Stein- obst und Trauben | 0,5

übrige Früchte und Gemüse | 0,1


Ethofumesat e

| 26225-79-6 | 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dime-
thyl-benzofuran -5-yl-methansulfonat | Kräuter | 1

Gewürze | 0,5

Summe von Ethofumesat und dem
Metaboliten 2,3-dihydro-3,3- dimethyl-2-oxo-benzofuran-5yl- methansulfonat, berechnet als Ethofumesat | Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten,
Tee und Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel | 0,05

Ethoxysulfuron | 126801-58-9 | 3-(4,6-dimethoxypyrimidin2-yl)-1-(2- ethoxyphenoxysulfonyl)harnstoff | Tee und Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Ethylenoxid | 75-21-8 | Ethylenoxid Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid | Ölsaaten, Tee und Hopfen | 0,2

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,1

Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Famoxadon | 131807-57-3 | 3-Anilino-5- methyl-5-(4- phenoxyphenyl) -1,3-oxazolidin2,4-dion | Trauben | 2

Tomaten | 1

Melonen | 0,3

Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Gerste | 0,2

sonstige Getreide, ausgenommen Mais und Reis | 0,1

Futtermittel tierischen Ursprungs, Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

Mais, Reis und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Fenamidon b)

| 161326-34-7 | (S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-
3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol- 4-on | Salate
Trauben und Tomaten
Melonen
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 2
0,5
0,1
0,05
0,02

Fenamiphos | 22224-92-6 | O-Ethyl-O- (3-methyl- 4-methyl- thiophenyl) -isopropyl- amidophosphat | insgesamt berechnet als Fenamiphos | Paprika | 0,1

Fenamiphos- Sulfoxid | 31972-43-7 | O-Ethyl-O- (3-methyl- 4-methyl- sulfonylphenyl -isopropyl- amidophosphat | Bananen, Karotten, Tomaten, Auberginen, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen | 0,05

Fenamiphos- Sulfon | 31972-44-8 | O-Ethyl-O- (3-methyl- 4-methyl- sulfonylphenyl) -isopropyl- amidophosphat | übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Futtermittel aus Landtieren, Eier | 0,01

Milch | 0,005

Fenarimol | 60168-88-9 | alpha-(2- Chlorphenyl)- alpha-(4-chlorphenyl)-5- pyrimidinmethanol | Hopfen | 5

Johannisbeeren, Kirschen und Stachelbeeren | 1

Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und Tomaten | 0,5

Bananen, Erdbeeren, Kernobst und Trauben | 0,3

Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | 0,2

Himbeeren | 0,1

Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Fenbutatin-oxidi) | 13356-08-6 | Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)-
distannoxan | Brombeeren, Himbeeren
und Zitrusfrüchte | 5

Bananen | 3

Kernobst und Trauben | 2

Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Solanaceen | 1

Gurken, ausgenommen
Einlegegurken, und
Zucchini | 0,5

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel tieri-
schen Ursprungs1),3),
ausgenommen Milch | 0,05

Milch2) | 0,02

Fenchlorphos | 299-84-3 | O,O-DimethylO-(2,4,5- trichlorphenyl)- monothiophosphat Summe von Fenchlorphos und Fenchlorphosoxon, berechnet als Fenchlorphos | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,01

Fenhexamidi) | 126833-17-8 | N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methyl-
cyclohexancarbonsäureamid | Salate und frische
Kräuter | 30

Kiwis und Strauch-
beerenobst (ohne Wild-
früchte) | 10

Aprikosen, Kirschen,
Pfirsiche, Trauben,
Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), andere Klein-
früchte und Beeren
(ohne Wildfrüchte) | 5

Paprika | 2

Pflaumen, Tomaten,
Auberginen und Cucur-
bitaceen mit genießbarer
Schale | 1

Ölsaaten, Hopfen und
Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs | 0,05

Fenitrothionj)

| 122-14-5 | O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitrophenyl)-
thiophosphat | Tee | 0,5

Hopfen | 0,02

übrige pflanzliche Fut-
termittel, ausgenommen
Getreide und Gewürze | 0,01

Fenpropimorphk)

| 67564-91-4 | cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]-2-
methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin
| Hopfen | 10

Bananen | 2

Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Strauchbeeren-
obst (ohne Wildfrüchte),
andere Kleinfrüchte
und Beeren (ohne Wild-
früchte) und Porree | 1

Dinkel, Gerste, Hafer,
Roggen, Rosenkohl,
Triticale und Weizen | 0,5

Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,05

Fenpropimorph-Carbonsäure (BF421-2),
berechnet als Fenpropimorph | Leber von Rind,
Schwein, Schaf und
Ziege | 0,3

Niere von Rind,
Schwein, Schaf und
Ziege | 0,05

übriges Fleisch von
Rind, Schwein, Schaf
und Ziege | 0,02

Eier, Milch und sonstige
Futtermittel aus Land-
tieren | 0,01

Fenthionk)

| 55-38-9 | 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-methylthio-
phenyl)-thiophosphat
Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon,
deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt
als Fenthion | Zitrusfrüchte | 3

Kirschen | 2

Oliven | 1

Hopfen und Tee | 0,1

Futtermittel aus Land-
tieren | 0,05

Ölsaaten | 0,02

Milch und übrige pflanz-
liche Futtermittel, aus-
genommen Gewürze
und Getreide | 0,01

Fentin ausgedrückt als Triphenylzinnkation | 668-34-8 | Triphenylzinnverbindungen | Hopfen | 0,5

Kartoffeln und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Fentin-acetat | 900-95-8 | Triphenyl-zinnacetat | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Fentinhydroxid | 76-87-9 | Triphenyl-zinnhydroxid | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Fenvalerat | 51630-58-1 | (RS)-alpha- Cyano-3- phenoxybenzyl- (RS)-2-(4- chlorphenyl)) -3-methyl- butyrat | Summe der SS- und RR- Isomere | Gerste und Hafer sowie Futtermittel aus Landtieren 1), ausgenommen Geflügel | 0,2

Esfenvalerat | 66230-04-4 | (S)-alpha- Cyano-3- phenoxy- benzyl-(S)-2- (4-chlorphenyl) -3-methyl- butyrat | Trauben | 0,1

Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten, Triticale und Weizen | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,02

Summe der RS- und SR- Isomere | Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und Tee sowie Futtermittel aus Landtieren 1), ausgenommen Geflügel | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,02


Flazasulfuron d

| 104040-78-0 | 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yI)-
3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfo-
nyl)harnstoff | Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten,
Tee, Trauben und Zitrusfrüchte | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,01

Florasulam | 145701-23-1 | 2',6',8' -Trifluor-5- methoxy(1,2, 4)triazolo(1,5- c)pyrimidin-2- sulfonanilid | Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Flucythrinat | 70124-77-5 | Cyano-(3- phenoxyphenyl) methyl(S)-4- (difluormethoxy) -alpha-(1- methylethyl) phenylacetat Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05


Flufenacetc

| 142459-58-3 | N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2- (5-trifluormethyl-[1,3,4] thiadiazol- 2-yloxy)acetamid Summe aller Verbindungen, die die N-Fluorphenyl-N-isopropyl- gruppe enthalten, berechnet als
Flufenacet | Kartoffeln | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Flumioxazin | 103361-09-7 | N-(7-Fluor-3,4 -dihydro-3-oxo -4-prop-2- ynyl)-2H-1,4- benzoxazin-6- yl)cyclohex-1- en-1,2- dicarboximide | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Flupyrsulfuronmethyl | 144740-54-5 | Methyl-2-(4,6- dimethoxypyrimidin-2- ylcarba-moylsulfamoyl)-6- trifluoromethylnicotinat | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Fluroxypyr | 69377-81-7 | 4-amino-3,5- dichlor-6- fluor-2- pyridyloxyessigsäure Fluroxypyr und seine Ester, berechnet als Fluroxypyr | Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere | 0,5

Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, Triticale und Weizen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05


Flurtamond

| 096525-23-4 | 5-Methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-
trifluor-m-tolyl)furan-3(2 H)-on | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0.05

0,02

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze

Foramsulfuron | 173159-57-4 | 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin2-yl)-3-(2- dimethylcarbamoyl-5- formamidophenylsulfonyl)harnstoff | Tee und Hopfen | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Formothion | 2540-82-1 | O,O-DimethylS-(N-formyl-N- methylcarbamoyl)methyldithiophosphat | Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02


Fosthiazat c

| 098886-44-3 | (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo- 1,3-thiazolidin-3-ylphosphono-
thioat | Bananen, Hopfen, Ölsaaten
und Tee | 0,05

0,02

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze

Furathiocarb | 65907-30-4 | Butyl-(2,3- dihydro-2,2- dimethylbenzofuran-7- yl)-N,N' -dimethyl-N,N' -thio-dicarbamat | Hopfen | 5

Blumenkohle und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Glyphosatk)

| 1071-83-6 | N-Phosphonomethylglycin | wild wachsende Pilze | 50

Gerste, Hafer, Soja-
bohnen, Sonnen-
blumenkerne und
Sorghum | 20

Baumwollsamen,
Erbsen, Leinsamen,
Lupinen, Rapssamen,
Roggen, Senfkörner,
Triticale und Weizen | 10

Bohnen, Tee und
Rinderniere | 2

Mais und Oliven
(Ölextraktion) | 1

Kartoffeln, Mandarinen,
Orangen, Schweineniere
und Trauben | 0,5

Rinderleber | 0,2

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze, und
Geflügelniere | 0,1

übrige Futtermittel aus
Landtieren | 0,05

Milch und Eier | 0,01

Hexaconazol | 79983-71-4 | (RS)-2-(2,4- Dichlorphenyl) -1-(1H-1,2,4- triazol-1-yl) -hexan-2-ol | Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | 0,2

Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, Trauben, Tomaten und Weizen | 0,1

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Imazalil | 35554-44-0 | 1-(2-(2,4- Dichlorphenyl) -2-(2-propenyloxy)-ethyl)- imidazol | gelagerte Kartoffeln, Kernobst und Zitrusfrüchte | 5

Bananen und Melonen | 2

Tomaten | 0,5

Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Imazamox | 114311-32-9 | (RS)-2-(4- Isopropyl-4- methyl-5-oxo2-imidazolin2-yl)-5- (methoxymethyl) nikotinsäure | Tee und Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05


Iodosulfuron- methyl-Natrium c

| 144550-36-7 | 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-
1,3,5-triazin-2-yl)ureidosulfonyl]
benzoesäure methylester-
Natriumsalz | Hopfen und Tee | 0,05

Iodosulfuron-methyl, einschließlich der Salze, berechnet als Iodosulfuron-methyl | übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02


Ioxynil d

| 1689-83-4 | 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril | Karotten, Pastinaken, Zwiebeln
und Schlachtnebenerzeugnisse | 0,2

0,1

Hopfen, Ölsaaten und Tee

Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil | übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze, und
übrige Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Milch | 0,01

Iprodion c

| 36734-19-7 | 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-
2,4-dioxoimidazolin-1-carboxa-
mid | Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die
die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin | Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) | 15

Kräuter, Salate, Strauchbeeren-
obst (ohne Wildfrüchte), andere
Kleinfrüchte und Beeren (ohne
Wildfrüchte) und Trauben | 10

Chinakohl, Gemüsebohnen (mit
Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopf-
kohl, Solanaceen und Zitronen | 5

Frühlingszwiebeln, Reis und
Steinobst | 3

Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale und Gemüseerbsen
(mit Hülsen) | 2

Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale und Mandarinen | 1

Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl,
Leinsamen, Sonnenblumenkerne
und Raps | 0,5

Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Karotten, Knollensellerie,
Pastinaken, Radieschen und
Rettich | 0,3

Chicorée, Haselnüsse, Hülsen-
früchte, Knoblauch, Rhabarber,
Schalotten und Zwiebeln | 0,2

Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich
und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Iprovalicarb

| 140923-17-7 | (2-Methyl-1- (1-(4-methylphenyl)ethylcarbamoyl) propyl)- carbaminsäureisopropylester | Trauben | 2

Tomaten und Salate | 1

Melonen und Wassermelonen | 0,2

Zwiebel, Gurken, Einlegegurken, Zucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Isoproturon | 34123-59-6 | 3-(4-Isopropylphenyl)-1,1- dimethylharnstoff | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Isoxaflutole b)

| 141112-29-0 | 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-
4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-
cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-
trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion
(RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-
4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA
203328), ausgedrückt als Isoxafluto-
le | Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,1
0,05


Kresoxim- methyl f

| 143390-89-0 | Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-[2- (o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
| Porree | 5

1

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),
Johannisbeeren, Paprika,
Stachelbeeren und Trauben

Auberginen und Tomaten | 0,5

Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Kernobst und Oliven | 0,2

Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte
und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Eier | 0,02

| | Metabolit 490M1: 2-methoxyimino
-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]
essigsäure | Futtermittel aus Niere von
Landtieren | 0,05

Futtermittel aus Fett, Fleisch und
Leber von Landtieren | 0,02

Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-
2-methylphenoxy-methyl)phenyl]-
2-methoxy-iminoessigsäure | Milch | 0,02


Lambda-Cyha- lothrin e

| 91465-08-6 | 1a-(S),3a-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-phe-
noxyphenyl)-methyl-3-(2-chlor-
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat | Hopfen | 10

Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee | 1

Auberginen, Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Spinat oder Spinatarten
und wild wachsende Pilze | 0,5

0,3

Porree und Stangensellerie

Aprikosen, Gemüsebohnen (mit
Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl,
Limonen, Mandarinen, Pfirsiche,
Trauben, Wildfrüchte und Zitronen | 0,2

Blumenkohle, Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Johannes-
beeren, Kernobst, Knollensellerie,
Orangen, Pampelmusen, Paprika,
Grapefruit, Rettich und Radies-
chen, Stachelbeeren, übriges
Steinobst und Tomaten | 0,1

0,05

Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Frühlingszwiebeln,
Zuckermais, Schalenfrüchte und
Rosenkohl

0,02

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze

Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) | Futtermittel aus Landtieren 1),
ausgenommen Futtermittel aus
Geflügel | 0.5

Milch2) | 0,05

Futtermittel aus Geflügel 1) und
Eier 3) | 0,02

Linuroni)

| 330-55-2 | 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-methyl-
harnstoff | frische Kräuter | 1

Knollensellerie | 0,5

Karotten, Pastinaken
und Petersilienwurzel | 0,2

Bohnen (ohne Hülsen),
Erbsen (ohne Hülsen),
Stangensellerie, Öl-
saaten, Tee und Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,05

Malathion | 121-75-5 | O,O-Dimethyl-) S-(1,2-bis (ethoxy- carbonyl) ethyl)- dithio- phosphat | Summe berechnet als Malathion | Getreide | 8

Malaoxon | 1634-78-2 | O,O-Dimethyl-) S-(1,2-bis (ethoxy- carbonyl) ethyl)- thiophosphat | Gemüse, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse | 3

Zitrusfrüchte | 2

übrige Früchte, übriges Gemüse und Tee | 0,5

Maleinsäure- hydrazid b)

| 123-33-1 | 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon | Kartoffeln
Knoblauch, Schalotten und
Zwiebeln
Hopfen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 50
15
0,5
0,2

Mancozeb | 8018-01-7 | Maneb-Zineb- Mischfällung mit 20% Mn und 2,5% Zn | Summe berechnet als CS2 | Hopfen | 25

Maneb | 12427-38-2 | Mangan- ethylen-1,2- bis-dithio- carbamat | Zitrusfrüchte, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Oliven, Salate und Kräuter | 5

Metiram | 9006-42-2 | Mischfällung aus NH3- Kompl.Zn- (N,N'- ethylen- bis-dithio- carbamat) + N,N-Poly- ethylen-bis -(thio- carbamoyl) disulfid | Kernobst, Tomaten und Porree | 3

Propineb | 12071-83-9 | Zink- propylen-bis -dithio- carbamat (polymer) | Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Rettich, übrige Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini, Grünkohl, Gerste und Hafer | 2

Zineb | 12122-67-7 | Zink- ethylen- 1,2-bis- dithio- carbamat | Kirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Roggen und Weizen | 1

Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Gurken, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, übrige Blattkohle, Stangensellerie und Rapssamen | 0,5

Brunnenkresse | 0,3

Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln und Chicoree | 0,2

Nüsse, Kohlrabi, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Mecarbam | 2595-54-2 | S-(N-ethoxycarbonyl-N- methylcarbamoyl) -O,O-diethylphosphorodithioat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05


Mepanipyrim d

| 110235-47-7 | N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimi-
din-2-yl)anilin | Trauben | 3

2

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

1

Mepanipyrim und sein Metabolit 2-anilino-4-(2-hydroxy-propyl)-6-
methylpyrimidin, berechnet als Mepanipyrim | Tomaten

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,01


Mesotrione c

| 104206-82-8 | 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclo- hexan-1,3-dion Summe von Mesotrione und MNBA (4-Methyl-sulfonyl-2-Nitro- benzoesäure) berechnet als Mesotrione | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Mecoprop b)
Mecoprop-P b)

| 7085-19-0
16484-77-8 | (RS)-2-(4-Chlor-2- methylphe- noxy)propion-säure Summe von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop | Hopfen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,1
0,05


Metalaxyl f

| 57837-19-1 | Methyl-N-(2-methoxya-
cetyl)-N-(2,6- xylealaninat | Sum-
me
aller
Iso-
mere | Hopfen | 10

Tafeltrauben und Salat | 2

Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl,
Endivien und Kräuter
Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne
Wildfrüchte), Knoblauch, Zwiebeln,
Schalotten, Paprika und Gurken | 1
0,5


Metalaxyl-M

| 70630-17-0

(R)-2-[(2,6-Dimethyl- phenyl)-methoxyacetyl- amino]propionsäure-
methylester

Chicorée | 0,3

Frühlingszwiebeln, Tomaten,
Melonen, Wassermelonen,
Grünkohl und Porree | 0,2

Blumenkohle, Karotten, Meer-
rettich, Pastinaken, Rettich und
Radieschen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Metalaxyl

| 57837-19-1 | Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N-
(2,6-xylyl)-alaninat | Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Methacrifos | 62610-77-9 | Methyl(E)-3- ((dimethoxyphosphinothioyl)oxy)-2- methyl-2- propenoat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

Methamidophosk)

| 10265-92-6 | O,S-Dimethylamidothiophosphat | Gemüsebohnen (mit
Hülsen) und Gemüse-
erbsen (mit Hülsen) | 0,5

Baumwollsamen und
Sojabohnen | 0,2

Aprikosen und
Artischocken | 0,1

Pfirsiche | 0,05

Blumenkohle, Tee und
Hopfen | 0,02

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs | 0,01

Methidathionj)

| 950-37-8 | O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5-methoxy-
2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl-methyl)-
dithiophosphat | Zitrusfrüchte | 2

Oliven | 1

Pflaumen | 0,2

Tee und Hopfen | 0,1

Pfirsiche, Rapssamen
und Schalenfrüchte | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausgenom-
men Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3) | 0,02

Methomylk)

| 16752-77-5 | S-Methyl-N-(methylcarbamoy-
loxy)-thioacetamid | Summe
ausge-
drückt
als
Metho-
myl | Hopfen | 10

Keltertrauben, Limonen,
Mandarinen und
Zitronen | 1

Thiodicarb | 59669-26-0 | 3,7,9,13-Tetramethyl-5,11-dioxa-
2,8,14-trithia-4,7,9,12-tetra-aza-
pentadeca-3,12-dien-6,10-dion

Grapefruits, Orangen,
Pampelmusen,
Pflaumen, Radieschen
und Rettiche | 0,5

frische Kräuter und
Salat | 0,3

Aprikosen, Auberginen,
Brokkoli, Kernobst,
Pfirsiche und Tomaten | 0,2

Baumwollsamen,
Erdnüsse, Kirschen,
Sojabohnen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,05

Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,02

Methoxychlor | 72-43-5 | 1,1,1-Trichlor2,2-bis-(4- methoxyphenyl) -ethan | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

Methylbromid | 74-83-9 | Brommethan | Aprikosen, Feigen, Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Metsulfuronmethyl | 74223-64-6 | Methyl-2-(4- methoxy-6- methyl-1,3,5- triazin-2- ylcarbamoylsulfa-moyl) benzoate | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Mevinphos | 7786-34-7 | O-2-Methoxycarbonyl-1- methylvinylO,O-dimethylphosphat (Gemisch aus cis- und trans-Isomeren) | Blattgemüse und Steinobst, ausgenommen Aprikosen | 0,5

Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte | 0,2

übrige Früchte und übriges Gemüse | 0,1


Molinat c

| 002212-67-1 | S-Ethyl-perhydroazepinthiolcar-
bonat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Monocrotophos | 6923-22-4 | 3-Hydroxy-N- methyl-crotonamid-O,O- dimethylphosphat | Tee | 0,1

Monolinuron | 1746-81-2 | 3-(4-Chlorphenyl)-1- methoxy-1- methylharnstoff | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Myclobutanilk)

| 88671-89-0 | a-Butyl-a-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-
propannitril | Feldsalat | 5

Zitrusfrüchte | 3

Bananen und Hopfen | 2

Brombeeren, Erdbeeren
(ohne Wildfrüchte), Him-
beeren, Johannisbeeren,
Kirschen, Stachelbeeren
und Trauben | 1

Artischocken, Kernobst,
Paprika, Pfirsiche und
Pflaumen | 0,5

Aprikosen, Auberginen,
Gemüsebohnen (mit
Hülsen) und Tomaten | 0,3

Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale,
Karotten, Meerrettich,
Pastinaken und Peter-
silienwurzeln | 0,2

Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale | 0,1

Ölsaaten, Schalen-
früchte und Tee | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,02

a-(3-Hydroxybutyl)-a-(4-chlorphenyl)-1H-
1,2,4-triazol-1-propannitril(RH9090),
berechnet als Myclobutanil | Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,01

Nitrofen | 1836-75-5 | 2,4-Dichlorphenyl-4-nitro- Hopfen phenylether | Ölsaaten, Tee und | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,01

Oxadiargyl | 39807-15-3 | 5-tert-Butyl3-(2,4-dichlor5-(prop-2- inyloxy)phenyl)- 1,3,4 oxadiazol3H)-on | Tee und Hopfen | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,01

Oxamylj)

| 23135-22-0 | 2-Dimethylamino-1-(methylthio)-glyoxal-
0-methyl-carbamoyl-oxim | Zucchini | 0,03

Auberginen, Gurken,
Hopfen, Mandarinen,
Ölsaaten, Paprika, Tee
und Tomaten | 0,02

übrige pflanzliche Fut-
termittel, ausgenommen
Gewürze, und Getreide | 0,01

Oxasulfuron | 144651-06-9 | Oxetan-3-yl 2 ((4,6-dimethylpyrimidin-2- yl)carbamoylsulfamoyl) benzoat | Tee und Hopfen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Oxydemetonmethyl | 301-12-2 | O,O-DimethylS-2-ethylsulfinylethyl-thiophosphat Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S- methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemetonmethyl | Gerste und Hafer | 0,1

Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, Rosenkohl, Salate und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Paraquatk)

| 4685-14-7 | 1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion | Hopfen und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Fut-
termittel, ausgenommen
Gewürze und Getreide | 0,02

Parathion | 56-38-2 | O,O-Dimethyl-O- (4-nitrophenyl) thiophosphat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Parathionmethyl

| 298-00-0 | O,O-Dimethyl-O- 4-nitrophenylthiophosphat | Summe von Parathionmethyl und Para-oxonmethyl, ausgedrückt als Parathion-methyl | Erbsen | 0,2

Ölsaaten, Tee und Hopfen | 0,05

950-35-6 | O,O-Dimethyl-O- 4-nitrophenylphosphat | übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,02

Penconazol | 66246-88-6 | 1-(2-(2,4- Dichlorphenyl) pentyl)-1H- 1,2,4-triazol | Hopfen und Johannisbeeren | 0,5

Kernobst, Trauben und Artischocken | 0,2

Aprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren 1) und Eier 3) | 0,05

Milch 2) | 0,01

Pendimethalin | 40487-42-1 | N-(1-Ethylpropyl)-2,6- dinitro-3,4- xylidin | Karotten, Pastinaken, Meerrettich, Petersilienwurzel, Hülsengemüse | 0,2

Ölsaaten, Tee und Hopfen | 0,1

Getreide, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Permethrin | 52645-53-1 | 3-Phenoxybenzyl(+/-)-cis,trans -2,2-dimethyl3-(2,2-dichlorvinyl)cyclopropancarboxylat Summe von Isomeren | Futtermittel aus Landtieren 1) | 0,5

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 2), 3) | 0,05

Phenmediphaml)

| 13684-63-4 | Methyl-3-(m-tolyl-carbamoyloxy)-phenyl-
carbamat | Spinat oder Spinatarten | 0,5

Artischocken | 0,2

Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Hopfen,
Ölsaaten, Rote Rüben
und Tee | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,05

Methyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat, berech-
net als Phenmedipham | Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,05

Phorat | 298-02-2 | O,O-Dimethyl-S- (ethylthiomethyl)- dithiophosphat Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Phorat | Erdnüsse, Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier | 0,05

Milch | 0,02

Phosalon | 2310-17-0 | S-(6-Chlor-2,3 -dihydro-2-oxo -1,3-benzoxazolin3-ylmethyl)-O,O- diethyldithiophosphat | Kernobst und Pfirsiche | 2

Oliven und Wurzelgemüse | 0,1

übrige Früchte und übriges Gemüse | 1

Phosmet | 732-11-6 | O,O-DimethylS-phtalimidomethyl-dithiophosphat Summe aus Phosmet und Phosmetoxon, berechnet als Phosmet | Tee | 0,1

Phosphamidon | 13171-21-6 | O-(2-Chlor-2- diethylcarbamoyl-1- methylvinyl)- O,O-dimethylphosphat | Früchte und Gemüse | 0,15

Getreide | 0,05

Phoxim | 14816-18-3 | O-alpha-Cyanobenzyliden-aminoO,O-diethylthiophosphat | Tee | 0,1

Picolinafen | 137641-05-5 | 4'-Fluor-6- ((alpha, alpha,alphatrifluor-mtolyl)oxy) picolinanilid | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05


Picoxystrobin c

| 117428-22-5 | Methyl-(E)-2-{2-[6-
(trifluormethyl)pyridin-2-yloxyme-
thyl]phenyl}-3-methoxyacrylate | Gerste und Hafer | 0,2

0,1

Hopfen und Tee

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze,
Futtermittel aus Landtieren und
Eier | 0,05

0,02

Milch

Pirimiphosmethyl | 29232-93-7 | O-2-Diethylamino6-methylpyrimidin-4-yl -O,O-dimethylthiophosphat | Getreide | 5

Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, Rosenkohl und Zuchtpilze | 2

Blumenkohle, Karotten, Melonen, Paprika, Tomaten und übrige Zitrusfrüchte | 1

Gurken, ausgenommen Einlegegurken | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Prochloraz | 67747-09-5 | N-Propyl-N- (2-(2,4,6- trichlorphenoxy) ethyl)-1H- imidazol-1- carboxamid Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz | Zitrusfrüchte | 10

Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, Papaya, Salate und Schalotten | 5

Leber von Rindern 1) und Zuchtpilze | 2

Gerste, Hafer und Reis | 1

Knoblauch, Leinsamen, Niere von Rindern 1), Rapssamen, Roggen, Sonnenblumenkerne, Triticale und Weizen | 0,5

Erbsen | 0,3

Fett von Rindern 1) | 0,2

Eier 3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und sonstige Futtermittel aus Landtieren 1) | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Milch 2) | 0,02

Procymidon | 32809-16-8 | N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2- dimethyl-1,2- cyclopropandicarb-oximid Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5- Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin | Himbeeren | 10

Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben | 5

Chicoree, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Solanaceen und Steinobst, ausgenommen Kirschen | 2

Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne mit Schale | 1

Gemüseerbsen (ohne Hülsen) | 0,3

Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebeln und Erbsen | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Profenofos | 41198-08-7 | O-Ethyl-O-(4- brom-2-chlorphenyl)-S-npropylthiophosphat | Peperoni | 5

Baumwollsamen | 2

Hopfen und Tee | 0,1

Eier 3), übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren 1) | 0,05

Milch 2) | 0,01

Prohexadion | 88805-35-0 | 3,5-Dioxo-4- propionylhexancarbonsäure Prohexadion und seine Salze, berechnet als Prohexadion | Gerste und Weizen | 0,2

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch | 0,05

Milch | 0,01

Propargit | 2312-35-8 | 1-(p-tertButylphenoxyl) -cyclohexyl-2- propinylsulfit | Tee | 5

Propham | 122-42-9 | Isopropylphenylcarbamat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05


Propiconazol c

| 60207-90-1 | 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-
1,3-dioxolan-2-yl-methyI]-1H-
1,2,4-triazol | Aprikosen, Erdnüsse, Gerste,
Hafer und Pfirsiche | 0,2

0.1

Bananen, Hopfen, Porree, Leber
von Wiederkäuern, sonstige
Ölsaaten und Tee

0,05

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze

0,01

übrige Futtermittel aus Landtieren,
Milch und Eier

Propoxur | 114-26-1 | 2-Isopropoxyphenyl-N-methylcarbamat | Porree | 1

Blumenkohle und Kopfkohl | 0,5

Limonen, Mandarinen und Zitronen | 0,3

Johannisbeeren und Stachelbeeren | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05


Propoxycarba- zone d

| 145026-81-9 | 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3-
propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)
carboxamidosulfonyl-benzoe-
säure-methylester | Hopfen und Tee | 0,05

Propoxycarbazone, seine Salze
und 2-Hydroxypropoxy-Propoxy-
carbazone, berechnet als
Propoxycarbazone | übrige pflanzliche Futtermittel.
ausgenommen Gewürze | 0,02

Propyzamid b)

| 23950-58-5 | 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyI)-
benzamid | Kräuter und Salate
Hopfen, Ölsaaten und Tee | 1
0,05

| | | übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02

| | Rückstand: Summe aus Propyzamid
und allen Metaboliten, die die 3,5-
Dichlorbenzoesäurefraktion enthal-
ten, berechnet als Propyzamid | Fett, Leber und Niere aus Landtieren
übrige Futtermittel aus Landtieren
und Eier
Milch | 0,05
0,02
0,01

Prosulfuron

| 94125-34-5 | 1-(4-Methoxy-6- methyltriazin- 2-yl)-3-(2-(3,3,3-trifluor- propyl)phenylsulfonyl)harnstoff | Hopfen, Ölsaaten
und Tee | 0,1

Hülsenfrüchte | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02

Pymetrozini)

| 123312-89-0 | (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen)amino]-
4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3-on | Hopfen | 15

Salate | 2

Hülsengemüse, frische
Kräuter und Paprika | 1

Auberginen, Cucurbita-
ceen mit genießbarer
Schale und Tomaten | 0,5

Zitrusfrüchte | 0,3

Blattkohle und Cucurbi-
taceen mit ungenießba-
rer Schale | 0,2

Tee | 0,1

Aprikosen, Baumwoll-
samen, Kopfkohl und
Pfirsiche | 0,05

übrige pflanzliche Fut-
termittel, ausgenommen
Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen
Ursprungs | 0,01

Pyraclostrobini)

| 175013-18-0 | Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1H-pyrazol-3-
yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamat | Hopfen | 10

Keltertrauben, frische
Kräuter und Salate | 2

Pistazien, Tafeltrauben
und Zitrusfrüchte | 1

Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Paprika und
Porree | 0,5

Gerste, Hafer, Hülsen-
früchte, Kernobst, Meer-
rettich und Pastinaken | 0,3

Aprikosen, Auberginen,
Kirschen, Knoblauch,
Kopfkohl, Pfirsiche, Ro-
senkohl, Schalotten,
Speisezwiebeln und To-
maten | 0,2

Blumenkohle, Karotten,
Pflaumen, Roggen, Triti-
cale und Weizen | 0,1

Mangos, Papayas, Tee
sowie Futtermittel aus
Landtieren und Eier | 0,05

übrige pflanzliche Fut-
termittel, ausgenommen
Gewürze | 0,02

Milch | 0,01

Pyraflufenethyl | 129630-19-9 | 2-Chlor-5-(4- Chlor-5-difluor methoxy-1- methylpyrazol -3-yl)-4-fluorphenoxyessigsäure | Schalenfrüchte | 0,1

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Pyrazophos

| 13457-18-6 | O,O-Diethyl-O- (6-ethoxycarbonyl-5- methylpyrazolo(1,5a)-pyrimidin -2-yl)-thiophosphat | Hopfen, Tee und Eier 3) | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2) | 0,02

Pyrethrine

| 8003-34-7 | Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II | Getreide | 3

Früchte und Gemüse | 1

Pyridat

| 55512-33-9 | 6-Chlor-3- phenylpyridazin-4-yl S-octylthiocarbonat Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4- hydroxy-3- phenylpyridazin) und der hydrolysierbaren CL-9673- Konjugate, ausgedrückt als Pyridat | Porree | 1

Grünkohl | 0,2

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4- hydroxy-3- phenylpyridazin), ausgedrückt als Pyridat | Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere | 0,4

übrige Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Quinalphos

| 13593-03-8 | O,O-Diethyl-O- chinoxalin-2- yl-thio-phosphat | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05


Quinoxyfend

| 124495-18-7 | 5,7-Dichloro-4-(p- fluorophenoxy)chinolin | Trauben, andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) | 1

Hopfen | 0,5

| | | Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und
Kirschen | 0,3

Gerste, Hafer und Futtermittel aus
Landtieren | 0,2

Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Ölsaaten, Tee und Milch | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze, und Eier | 0,02

Quintozen | 82-68-8 | Pentachlornitrobenzol Summe von Quintozen und Pentachloroanilin, ausgedrückt als Quintozen | Erdnüsse, Hopfen und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,02

Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,01

Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische | 10453-86-8 | (5-(Phenylmethyl)-3- furanyl)methyl 2,2-dimethyl-3- (2-methyl-1- propenyl) cyclopropancarboxylat Summe aller Isomere | Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee | 0,2

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,1

Getreide | 0,05


Silthiofam c

| 175217-20-6 | N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethyl-
silyl)thiophene-3-carboxamide | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,05

Spiroxamin

| 118134-30-8 | (8-tert-butyl1,4-dioxaspiro (4,5)dec-2-ylmethyl)-ethylpropyl-amin | Trauben | 1

Gerste und Hafer | 0,3

Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

2-(Ethylpropylamino)methyl)- alpha,alphadimethyl-1,4- dioxaspiro(4, 5)decan-8- essigsäure Spiroxamincarbonsäure, berechnet als Spiroxamin | Futtermittel aus Niere und Leber, ausgenommen von Geflügel | 0,2

Eier sowie übrige Futtermittel aus Landtieren | 0,05

Milch | 0,02

Sulfosulfuron | 141776-32-1 | 1-(4,6- Dimethoxypyrimidin-2-yl) -3-(2-ethylsulfonylimidazol ausgenommen Gewürze, (1,2-a) pyridin)sulfonylharnstoff | Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

2,4,5-T | 93-76-5 | (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure | pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,05

Tecnazen | 117-18-0 | 1,2,4,5- Tetrachlor-3- nitrobenzol | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

TEPP | 107-49-3 | O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat | Hopfen und Tee | 0,02

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze | 0,01

Thiabendazolk)

| 148-79-8 | 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol | Avocados, Kassava,
gelagerte Kartoffeln,
Süßkartoffeln und
Yamswurzeln | 15

Papayas und Zuchtpilze | 10

Äpfel, Bananen, Birnen,
Brokkoli, Mangos und
Zitrusfrüchte | 5

Chicorée | 1

Hopfen, Schalenfrüchte
und Tee | 0,1

übrige Futtermittel, aus-
genommen Gewürze | 0,05

Summe aus Thiabendazol und
5-Hydroxythiabendazol | Eier und Futtermittel aus
Landtieren, ausgenom-
men Futtermittel aus
Rindern, Schafen und
Ziegen | 0,1

ThifensulfuronMethyl | 079277-67-1 | 3-(4-Methoxy-6 -methyl-1,3,5- triazin-2-yl-) carbamoylsulfamoyl)-2- thiophencarbon | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Thiophanat-methyl

| 23564-05-8 | Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-(3-thioallo-
phanat) | Keltertrauben | 3

Aprikosen, Auberginen,
Pfirsiche und Tomaten | 2

Okra, Papayas und
Rosenkohl | 1

Kernobst | 0,5

Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale,
Gerste, Hafer, Kirschen,
Pflaumen und Soja-
bohnen | 0,3

Schalenfrüchte | 0,2

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze und
Getreide | 0,1

Roggen, Triticale und
Weizen | 0,05

sonstiges Getreide | 0,01

Thiram

| 137-26-8 | Tetramethyl-
thiuramdisulfid | Erdbeeren und
Trauben | 3,8

übrige Früchte
und Gemüse | 3

Triadimefoni)

und

Triadimenoli) | 43121-43-3



55219-65-3 | 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-
1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon


1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-
1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2 | Hopfen | 10

Ananas | 3

Trauben | 2

Artischocken, Frühlings-
zwiebeln und andere
Kleinfrüchte und Beeren
(ohne Wildfrüchte) | 1

Summe von Triadimefon und Triadimenol | Erdbeeren (ohne Wild-
früchte), Paprika und
Speisezwiebeln | 0,5

Tomaten | 0,3

Äpfel, Bananen, Gerste,
Hafer, Ölsaaten, Rog-
gen, Schalenfrüchte,
Tee, Triticale und Weizen | 0,2

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen
Ursprungs1), 2), 3) | 0,1

Triallat | 2303-17-5 | S-(2,3,3- Trichlorallyl) -N,N-diisopropylthiocarbamat | Früchte und Gemüse | 0,1

Triasulfuron | 082097-50-5 | 1-(2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl)-3-(4- methoxy-6- methyl-1,3,5- triazin-2-yl) urea | Hopfen und Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Triazophosk)

| 24017-47-8 | 0,0-Diethyl-0-(1-phenyl-1H-1,2,4-triazol-3-yl)-
thiophosphat | Hopfen, Getreide und
Tee | 0,02

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze,
sowie Futtermittel tieri-
schen Ursprungs1), 2), 3) | 0,01

Trichlorfon | 52-68-2 | O,O-Dimethyl2,2,2-trichlor1-hydroxyethylphosphonat | Früchte und Gemüse | 0,5

Getreide | 0,1

Tridemorph | 081412-43-3 | 2,6-dimethyl4-tridecylmorpholine (Reaktionsgemisch aus C 11-C 14-Alkyl2,6-dimethylmorpholinHomologen mit 60-70% 4- TridecylIsomeren) | Tee | 20

Gerste und Hafer | 0,2

Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1), 2), 3) | 0,05

Trifloxystrobink)

| 141517-21-7 | (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethyl-
phenyl)-ethylidenaminoxymethyl]phenyessig-
säuremethylester | Hopfen | 30

Trauben | 5

Aprikosen, Johannis-
beeren, Kirschen,
Pfirsiche und Stachel-
beeren | 1

Gemüsebohnen
(mit Hülsen), Erdbeeren
(ohne Wildfrüchte),
Kemobst und Tomaten | 0,5

Gerste, Melonen und
Zitrusfrüchte | 0,3

Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale
und Pflaumen | 0,2

Bananen, Roggen,
Ölsaaten, Tee, Triticale
und Weizen | 0,05

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze | 0,02

Triforin | 26644-46-2 | 1,4-Di-(2,2,2- trichlor-1- formamidoethyl)-piperazin | Hopfen | 30

Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren | 2

Pflaumen | 1

Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | 0,5

Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Trimethylsulfonk) | - | Trimethylsulfonium-Kation, Kation, das sich
bei der Verwendung von Glyphosat bildet | wild wachsende Pilze | 20

Gerste, Hafer und Soja-
bohnen | 10

Roggen, Triticale und
Weizen | 5

Oliven (Ölextraktion) | 1

Mandarinen, Orangen
und Rinderleber | 0,5

Rinderniere und Rind-
fleisch | 0,2

Geflügelniere und Milch | 0,1

übrige pflanzliche
Futtermittel, ausge-
nommen Gewürze, und
übrige Futtermittel aus
Landtieren | 0,05

Eier | 0,01

Vamidothion | 2275-23-2 | O,O-DimethylS-(2-(1-methylcarbamoyl-ethylthio)ethyl)- thiophosphat Summe von Vamidothion und Vamidothionsulfoxid | Kernobst | 0,5

übrige Früchte und Gemüse | 0,05

Vinclozolin | 50471-44-8 | 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5- methyl-5-vinyl -1,3-oxazolidin -2,4-dion Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin | Hopfen | 40

Johannisbeeren und Kiwis | 10

Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst und Trauben | 5

Solanaceen, ausgenommen Tomaten | 3

Aprikosen, Chicoree, Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Pflaumen | 2

Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen und Zwiebelgemüse | 1

Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Bohnen, Erbsen, Karotten und Kirschen | 0,5

Gemüseerbsen (ohne Hülsen) | 0,3

Tee | 0,1

übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze | 0,05

Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5- Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin | Futtermittel tierischen Ursprungs | 0,05

Zoxamide d

| 156052-68-5 | 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-
methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid | Trauben | 5

Tomaten | 0,5

Hopfen, Ölsaaten und Tee | 0,05

übrige pflanzliche Futtermittel,
ausgenommen Gewürze | 0,02



1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.

2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.

Für Milcherzeugnisse

- mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,

- mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.

3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.

a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30, Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden.

c) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen. die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen. und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.

d) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.

e) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen. die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

f) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen. die der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

i) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

j) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden.

k) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.

l) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.



Teil C

Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide


Stoff | CAS-Nummer | Chemische Bezeichnung | Futtermittel gemäß Teil A | Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

Blausäure, einschließlich Salze | 74-90-8 | Cyanwasserstoffsäure, Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure | Getreide | 15 1)

Methylbromid | 74-83-9 | Brommethan | Getreide | 0,1

Phosphorwasserstoff, Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff | 7803-51-2 | Phosphin | Getreide | 0,1

Schwefelkohlenstoff | 75-15-0 | | Getreide | 0,1

Tetrachlorkohlenstoff | 56-23-5 | | Getreide | 0,1


1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel. § 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu den §§ 29, 31 und 34) Anforderungen und Pflichten hinsichtlich der anerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe




Anlage 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung

Die in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABI. EG Nr. L 332 S. 15).


Teil 1 Anerkennungsbedürftige Betriebe


Betriebsart | Anforderungen | Pflichten

1 | 2 | 3

Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 | Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1
und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 | Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3
Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8

Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 | Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs.1 Satz 1, Nr. 2
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1
und Nr. 8 Satz 2 | Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8

Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a und Tierhalter nach § 28
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a | Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1
und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 | Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7

Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b und Tierhalter nach § 28
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b | Kapitel 1.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1
und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 | Kapitel 1.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7

Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 | Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3
und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 | Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit
Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4
und Nr. 5, 6 und 8

Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 | Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3
und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2 | Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit
Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4
und Nr. 5, 6 und 8


Teil 2 Registrierungsbedürftige Betriebe


Betriebsart | Anforderungen | Pflichten

1 | 2 | 3

Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1
und Tierhalter nach § 30 Abs. 4 | Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1 | Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5
und 6

Handelsbetriebe nach § 30 Abs. 2 | Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3
und 4 Abs. 1 | Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4
Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7a (zu § 31 Abs. 1a) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a




Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2


1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Betriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.



Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.

2. Anforderungen an die Trocknungsanlage

Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass

a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,

b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und

c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

3. Anforderungen an die Trocknung

vorherige Änderung

Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.



Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.

Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

4. Ausnahmen

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17% bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.






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