Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 4 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 2160-1 Jugendförderung
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§ 4 Förderung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach

1.
§ 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),

2.
§ 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),

3.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),

4.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),

5.
§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),

6.
§ 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),

7.
§ 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),

8.
§ 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),

9.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),

10.
§ 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),

11.
§ 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),

12.
§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),

13.
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),

14.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr).

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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SozDiG Träger
... im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. (2) Als Träger des ...
§ 7 SozDiG Datenschutz
... 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung ...


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