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§ 13 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 13 Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) 1Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. 2Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 3Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 4§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). 3Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1294 m.W.v. 21. August 2019
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Frühere Fassungen von § 13 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 21.08.2019 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
| aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
| aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a AsylG Familieneinheit (vom 24.10.2015)
... 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, ...
§ 31 AsylG Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge (vom 27.02.2024)
... zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden. (3) In den ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112
§ 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung (vom 29.04.2026)
... 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages ( § 13 des Asylgesetzes ) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags ... gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung ... Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der ... 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die ... subsidiären Schutzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. d) ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Absatz 18 wird jeweils die Angabe „Asylantrag" durch die Angabe „Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt. 39. § 106 Absatz 2 ...
Artikel 4 GEASG Weitere Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes " durch die Angabe „Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind." 8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Abschnitt 4. 14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm ... drohen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 17. Der Zweite Unterabschnitt wird ... einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will." b) In Absatz 2 ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden." ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages ( § 13 des Asylgesetzes ) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des ...
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird." 3. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der nachfolgende Asylantrag ist ...
Artikel 5 2. AusrPflDVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 ...
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