Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |

§ 13 Stellung eines Asylantrags



(1) 1Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 2Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.

(2) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).





 

Frühere Fassungen von § 13 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 AsylG Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge (vom 12.06.2026)
... zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden. (3) In den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages ( § 13 des Asylgesetzes ) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 12.06.2026)
... Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 ... die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben. (19) Auf Personen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags  ... gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung ... Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der ... 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die ... subsidiären Schutzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. d) ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Absatz 18 wird jeweils die Angabe „Asylantrag" durch die Angabe „Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt. 39. § 106 Absatz 2 ...
Artikel 4 GEASG Weitere Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes " durch die Angabe „Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt. ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind." 8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Abschnitt 4. 14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm ... drohen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 17. Der Zweite Unterabschnitt wird ... einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will." b) In Absatz 2 ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden."  ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages ( § 13 des Asylgesetzes ) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des ...
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird." 3. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der nachfolgende Asylantrag ist ...
Artikel 5 2. AusrPflDVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 ...