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Siebenter Abschnitt - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
§ 62
§ 63
§ 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
§ 64
- Branntweingrundpreis
§ 65
- Betriebsabzüge
§ 66
§ 67
- Betriebszuschläge
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
- Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen
§ 72
§ 72a
§ 72b
§ 73
- Erhöhter Übernahmepreis
§ 73a
- Überbrand
§ 74
- Zahlung des Übernahmegeldes
§ 75

Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

§ 62



(weggefallen)

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§ 63


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.

(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht.

(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt.

(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a



Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Übernahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des § 61a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerlös fest.

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§ 64


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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- Branntweingrundpreis

§ 65


§ 65 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfügung bleibt. 2Die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören nicht zu den Herstellungskosten. 3Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. 4Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.

(2) 1Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. 2Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. 3Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. 4Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. 5Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. 6Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert.

(3) 1Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. 2Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 238 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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- Betriebsabzüge

§ 66


§ 66 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. Diese Betragen für das Jahresbrennrecht

über 600 bis 1.500 hl A 15 vom Hundert,

über 1.500 bis 3.000 hl A 35 vom Hundert,

über 3.000 bis 7.000 hl A 47 vom Hundert,

über 7.000 hl A 53 vom Hundert

der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen,

2.
zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7.000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,

3.
vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.

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§ 67


§ 67 wird in 5 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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- Betriebszuschläge

§ 68


§ 68 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung

bis zu 100 Hektoliter Weingeist 15 Hundertteile,

über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist 10 Hundertteile,

über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist 5 Hundertteile

des Branntweingrundpreises.

(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.

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§ 69


§ 69 wird in 6 Vorschriften zitiert

Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten

1.
Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

2.
die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,

3.
Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen

des Branntweingrundpreises. Bei einem vom regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahresbrennrecht ermäßigt oder erhöht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der sich dadurch ergebenden Grundpreisveränderung.

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§ 70


§ 70 wird in 5 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§ 71


§ 71 wird in 5 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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- Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen

§ 72


§ 72 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.

(3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 72a


§ 72a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 72b


§ 72b hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren.

(2) (weggefallen)

(3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt.

(4) (weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 73


§ 73 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Für Branntwein, der über einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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- Erhöhter Übernahmepreis

§ 73a


§ 73a wird in 4 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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- Überbrand

§ 74


§ 74 wird in 6 Vorschriften zitiert

Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten oder als außerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein werden Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt, die für Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteile, für Branntwein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hundertteile des Branntweingrundpreises betragen sollen.

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- Zahlung des Übernahmegeldes

§ 75


§ 75 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesmonopolverwaltung ist zur Zahlung des Branntweinübernahmegeldes verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des Übernahmegeldes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Das Übernahmegeld ist von Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Abfertigung ab mit sechs vom Hundert zu verzinsen, sofern die Verladung des abgefertigten Branntweins nicht durch dem Brennereibesitzer nachzuweisende Schuld über den zweiten nach der Abfertigung folgenden Werktag hinaus verzögert ist. Im letzteren Fall beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung des Übernahmegeldes erst mit Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Verladung.



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