Anlage 3 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes


Anlage 3 hat 10 frühere Fassungen und wird in 37 Vorschriften zitiert

1 Getreide


1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation)
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 12 1)
Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11
Sonstige
Anfor-
derungen
insgesamt innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
andere
Getreide-
arten
andere
Arten als
Getreide
Hederich
und Korn-
rade
zusammen
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Taumel-
lolch
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 2345678910111213
1.1.1 Nackthafer, Hafer,
Rauhafer
B8516 2) 9941 3) 3100500-
Z-185 6) 16 2) 98634300500-
Z-285 6) 16 2) 981077300500-
1.1.2 Gerste B9216 2) 9941 3) 31005005)
Z-192 6)16 2) 986343005005)8)
Z-285 6)16 2) 9810773005005)
1.1.3 Roggen B8515 2) 9841 3) 3100500-
Z8515 2) 98634300500-
1.1.4 Triticale B8516 2) 9841 3) 3100500-
Z-18516 2) 98634300500-
Z-28016 2) 981077300500-
1.1.5 Weichweizen,
Hartweizen, Spelz
B92 7) 16 2) 9941 3) 3100500-
Z-192 7) 16 2) 986343005008)
Z-28516 2) 981077300500-
1.1.6 Mais B9014980000001.000 4) -
Z9014980000001.000 -

1.1.7 Sorghum B801498000000900-
Z801498000000900-
Sudangras B801498000000250-
Z801498000000250-
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B801498000000300-
Z801498000000300-

---
1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4)
Bei Inzuchtlinien 250 g.
5)
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6)
Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7)
Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.
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1.2
Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

1.3
Gesundheitszustand

1.3.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1.3.2
An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:

1.3.2.1
bei Basissaatgut 1

1.3.2.2
bei Zertifiziertem Saatgut

1.3.2.2.1
von Hybridsorten von Roggen 4 1)

1.3.2.2.2
außer Hybridsorten von Roggen 3

1.3.3
An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.

1.3.4
Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

---
1)
Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
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2 Gräser


2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basis-
Saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
Mindest-
keimfähig-
keit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spal-
ten
10 bis 15
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine
ein-
zelne
Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
eine
einzel-
ne
Art
abweichend
von Spalte 7
Quecke Acker-
fuchs-
schwanz
Flughafer
und Flug-
hafer-
Bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
3)
Ampfer
außer
Kl. Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
QueckeAcker-
fuchs-
schwanz
 (v. H. der
reinen Kör-
ner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 234567891011121314151617
2.1.1 Weißes Straußgras B8014900,3   20110015 
Z8014902,01,00,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.2 Sonstige Straußgräser B7514900,3   20110015 
Z7514902,01,00,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B7014750,3   20 6) 5500230 
Z7014752,51,0 7) 0,30,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.4 Glatthafer B7514900,3   20 6) 5500280 
Z7514903,01,0 7) 0,50,3   0 10) 0 12) 5 3) 80 
2.1.5 Knaulgras B8014900,3   20 6) 5500230 
Z8014901,51,00,30,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.6 Rohrschwingel B8014950,3   20 6) 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 12) 5 3) 50 
2.1.7 Haar-Schafschwingel, Schafschwingel,
Raublättriger Schafschwingel
B7514850,3   20 6) 5500230 
Z7514852,01,00,50,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.8 Wiesenschwingel B8014950,3   20 6) 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 12) 5 3) 50 
2.1.9 Rotschwingel B7514900,3   20 6) 5500230 
Z7514901,51,00,50,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.10 Deutsches Weidelgras B8014960,3   20 6) 5500260 
Z8014961,51,00,50,3   00 12) 5 3) 60 
2.1.11 sonstige Weidelgräser,
Festulolium
B7514960,3   20 6) 5500260 
Z7514961,51,00,50,3   00 12) 5 3) 60 
2.1.12 Lieschgräser B8014960,3   201100210 
Z8014961,51,00,30,3   00 12) 510 
2.1.13 Hainrispe,
Gemeine Rispe
B7514850,3   20 8) 110015 
Z7514852,0 4) 1,0 4) 0,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.14 Sumpfrispe,
Wiesenrispe
B7514850,3   20 8) 110015 
Z7514852,0 4) 1,0 4) 0,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.15 Goldhafer B7014750,3   20 9) 110015 
Z7014753,01,0 7) 0,30,3   0 11) 0 12) 2 3) 5 

---
1)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5)
(weggefallen)
6)
Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7)
Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8)
Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9)
Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10)
Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
---

2.2
Gesundheitszustand

2.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

2.2.2
Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.

2.2.3
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3 Leguminosen


3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation
H = Handels-
Saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
1)2)
Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit 3)
Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14
Son-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
insge-
samt
innelhalb der Menge
nach Spalte 7
eine
ein-
zelne
Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
eine
ein-
zelne
Art
abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee
SteinkleeFlughafer
und
Flughafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 2345678910111213141516
3.1.0Geißraute B604012970,3  200 7) 00 9) 2200 
Z604012972,01,50,3  00 9)10) 10 8) 200 
3.1.1 Hornklee B754012950,3  200 7) 00 9) 230 
Z754012951,8 5) 1,0 5) 0,3  00 9)10) 530 
3.1.2 Weiße Lupine,
Gelbe Lupine
B802016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000 11)12)
Z-1, Z-2 802016980,5 6) 0,3 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000 12)13)
3.1.3 Blaue Lupine,
Schmalblättrige Lupine
B752016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000 11)12)
Z-1, Z-2 752016980,5 6) 0,3 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000 12)13)
3.1.4 Gelbklee B802012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 550

3.1.5 Bastardluzerne, SandluzerneB804012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z804012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.5a Blaue
Luzerne
B804012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z-1, Z-2 804012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.6 Esparsette B752012950,3  200 8) 00 8) 2600 (Früchte)
400 (Samen)
Z752012952,51,00,3  00 8) 5
H752012953,52,00,3  00 8) 5
3.1.7 Futtererbse B80-16980,3  200 8) 00 8) 21.000  
Z-1, Z-2 80-16980,50,30,3  00 8) 5 8) 1.000  
3.1.8 Alexandriner Klee B802012970,3  200 7) 00 9) 260 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 560 
3.1.9 Schwedenklee B802012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.10 Inkarnatklee B752012970,3  200 7) 00 9) 280 
Z752012971,51,00,3  00 9)10) 580 
3.1.11 Rotklee B802012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.12 Weißklee B804012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z804012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.13 Persischer Klee B802012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.14 Ackerbohne B80516980,3  200 8) 00 8) 21.000  
Z-1, Z-2 80516980,50,30,3  00 8) 5 8) 1.000  
3.1.15 Pannonische Wicke,
Saatwicke
B852016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000  
Z-1, Z-2 852016981,0 6) 0,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  
H852016972,0 6) 1,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  
3.1.16 Zottelwicke B852016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000  
Z-1, Z-2 852016981,0 6) 0,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  

---
1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
---

3.2
Gesundheitszustand

3.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.

3.2.2
Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.

3.2.4
Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.

4 Sonstige Futterpflanzen


4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art
Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
Mindest-
keimfähig-
keit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine
einzelne
Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
eine
einzel-
ne 1
Art
abweichend
von Spalte 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
3)
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
Hede-
rich
Acker-
senf
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 23456789101112131415
4.1.1 Kohlrübe B8010980,3   20002100 
Z8010981,00,50,30,3 00 4) 5100 
4.1.2 Futterkohl B7510980,3   20003100 
Z7510981,00,50,30,3 00 4) 10100 
4.1.3 Phazelie B8013960,3   2000 40 
Z8013961,00,5   00 40 
4.1.4 Ölrettich B8010970,3   20002300 
Z8010971,00,50,30,3 005300 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
---

4.2
Gesundheitszustand

4.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.2
Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.3
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5 Öl- und Faserpflanzen


5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifi-
zertes
Saatgut
erster
Gene-
rafion
Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration
H = Handels-
Saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest -
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach den
Spalten
7 bis 13
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide 3) HederichAmpfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer
Acker-
fuchs-
schwanz
Taumel-
lolch
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 23456789101112131415
5.1.1 Sareptasenf B8510980,3 00 4) 102  40 
Z8510980,3 00 4) 105  40 
5.1.2 Raps 9) B859980,3 00 4) 102  100 
Z859980,3 00 4) 105  100 
5.1.3 Schwarzer Senf B8510980,3 00 4) 102  40 
Z8510980,3 00 4) 105  40 
H8510980,3 00 4) 105  40 
5.1.4 Rübsen B859980,3 00 4) 102  70 
Z859980,3 00 4) 105  70 
5.1.5 Hanf B751098 30 3) 00 4)     6007)
Z-1, Z-2 751098 30 3) 00 4)     6007)
5.1.6 Sojabohne 10) B801698 500    1.000  
Z-1, Z-2 801698 500    1.000  
5.1.7 Sonnenblume B851098 500    1.000  
Z851098 500    1.000  
5.1.8 Lein              
Faserlein B921399 1500 4)   42150 
Z-1, Z-2, Z-3 921399 1500 4)   42150 
sonstiger Lein B851399 1500 4)   42150 
Z-1, Z-2, Z-3 851399 1500 4)   42150 
5.1.9 Mohn B801098 25 3) 00 4)     10 
Z801098 25 3) 00 4)     10 
5.1.10 Weißer Senf B8510980,3 00 4) 102  200 
Z8510980,3 00 4) 105  200 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.
---

5.2
Gesundheitszustand

5.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.

5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.

5.2.4
Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum

bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20

bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10

bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5

Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.5
Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.

5.2.6
Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.

6 Rüben


6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 2)
Sonstige
Anforderungen
(v. H. der
reinen Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
1 23456
6.1.1 Runkelrübe     
Monogermsaatgut7315970,33)5)
Präzisionssaatgut7315970,34)5)
anderes Saatgut      
Sorten mit mehr als 85 v. H.      
Diploiden7315970,3 
sonstige Sorten 6815970,3 
6.1.2 Zuckerrübe     
Monogermsaatgut8015970,33)5)
Präzisionssaatgut7515970,34)5)
anderes Saatgut      
Sorten mit mehr als 85 v. H.      
Diploiden7315970,3 
sonstige Sorten 6815970,3 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4)
Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
---

6.2
Gesundheitszustand

6.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

6.2.2
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7 Gemüse


7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-
keimfähigkeit 1)
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 2)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 3)
Sonstige
An-
forderungen
(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
1 23456
7.1.1Zwiebel, Schalotte7013970,5 
7.1.1aWinterheckenzwiebel65 970,5 
7.1.2Porree6513970,5 
7.1.2aKnoblauch65 970,5 
7.1.2bSchnittlauch65 970,5 
7.1.3Kerbel70 961 
7.1.4Sellerie7013971 
7.1.5Spargel7015960,5 
7.1.6Mangold70 970,5 
7.1.7Rote Rübe 7015970,54)
7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl
7510971 
7.1.9Blumenkohl7010971 
7.1.10Herbstrübe, Mairübe 8010971 
7.1.11Paprika, Chili6513970,5 
7.1.12Endivie6513951 
7.1.13Chicorée, Blattzichorie65 951,5 
7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie 80 971 
7.1.14Wassermelone, Melone 75 980,1 
7.1.15Gurke8013980,1 
7.1.16Riesenkürbis80 980,1 
7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 7513980,1 
7.1.18Artischocke, Cardy65 960,5 
7.1.19Möhre65139515)
7.1.20Fenchel70 961 
7.1.21Salat7513950,5 
7.1.22Tomate7513970,5 
7.1.23Petersilie6513971 
7.1.24Prunkbohne8015980,1 
7.1.25Buschbohne, Stangenbohne 7515980,1 
7.1.26Erbse (außer Futtererbse) 8015980,16)
7.1.27Rettich, Radieschen 7010971 
7.1.27aRhabarber70 970,5 
7.1.28Schwarzwurzel7013951 
7.1.29Aubergine65 960,5 
7.1.30Spinat7513971 
7.1.31Feldsalat6513951 
7.1.32Dicke Bohne 8015980,1 
7.1.33Zuckermais, Puffmais 85 7) 980,1 

---
1)
Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6)
Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.
---

7.2
Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:

7.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7.2.2
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

8 Saatgutmischungen


8.1
Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.1
Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.

8.1.2
Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.

8.1.3
Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 13. Juli 2022 BGBl. I S. 1186 m.W.v. 27. Juli 2022

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Frühere Fassungen von Anlage 3 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 2 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 2 Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuell vorher 19.06.2010Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 31.07.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.07.2008 BGBl. I S. 1410
aktuell vorher 04.08.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
aktuellvor 04.08.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SaatgutV Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
... sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.  ...
§ 6a SaatgutV Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
... Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, ...
§ 12 SaatgutV Beschaffenheitsprüfung (vom 01.07.2016)
... nicht die Anforderungen. (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf ...
§ 20 SaatgutV Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie (vom 10.01.2014)
...  (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7. (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage ...
§ 20a SaatgutV Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
... Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, ...
§ 23 SaatgutV Anforderungen an die Beschaffenheit
... Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.  ...
§ 26 SaatgutV Gestattung des Inverkehrbringens (vom 17.06.2017)
... von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, ...
Anlage 3a SaatgutV (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
... usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 35
§ 1 AckerbSaatGAV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 16.10.2015 BAnz AT 22.10.2015 V1
§ 1 HartwSaatgAnerkV
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 ...
§ 2 HartwSaatgAnerkV
... Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 27.04.2015 BAnz AT 07.05.2015 V1
§ 1 RotklSaatgAnerkV
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 ...
§ 2 RotklSaatgAnerkV
... Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 05.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 75
§ 1 RotklSaatgAnerkV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohne im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V1
§ 1 SojaSaatgAnerkV
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 ...
§ 2 SojaSaatgAnerkV
... Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 47
§ 1 SomSaatGAV 2024 Mindestkeimfähigkeit
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 8 wird das Datum „15. Juli" durch das Datum „1. Juli" ersetzt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.4 wird in der das Zertifizierte Saatgut ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793
Artikel 2 13. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt. 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 2 19. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum" ersetzt. 2. In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum", ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern ... Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5. 13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... durch die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut" ersetzt. 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 2 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Angabe „Entscheidung 2007/66/EG der Kommission" enthalten." 3. Anlage 3 Abschnitt 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7.1.1 wird folgende Nummer ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
...  (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7. (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4." ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Pflanzen.". 5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410
Artikel 2 2. SaatuDüngRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 3 wird in der Tabelle zu Nummer 3.1 der den Hornklee betreffenden Zeile 3.1.1 folgende Zeile 3.1.0 ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Befalls mit RNQPs (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, ... des Befalls mit RNQPs (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, ... angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist." 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 ... des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:" ersetzt. 8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt: „Anlage 3a (zu § 6a ... usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
...  Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter ... die Wörter „Pseudomonas syringae pv. lachrymans" ersetzt. 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V2
§ 1 AckerbSaatGAV 2019
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2020
V. v. 03.02.2020 BAnz AT 10.02.2020 V1
§ 1 AckerbSaatGAV 2020
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2022
V. v. 10.11.2022 BAnz AT 18.11.2022 V1
§ 1 AckerbSaatGAV 2022 Mindestkeimfähigkeit
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2023
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 54
§ 1 AckerbSaatGAV 2023 Mindestkeimfähigkeit
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016
V. v. 26.04.2016 BAnz AT 28.04.2016 V1
§ 1 ÖlleinSaatgAnerkV
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.8 Position „sonstiger Lein" Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018
V. v. 08.10.2018 BAnz AT 17.10.2018 V1
§ 1 RogSaatGAV 2018
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.3 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 20.01.2019 BAnz AT 25.01.2019 V1
§ 1 SojaSaatGAV 2019
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018
V. v. 03.04.2018 BAnz AT 10.04.2018 V1
§ 1 SomSaatGAV 2018
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel ...

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V1
§ 1 TritSaatGAV 2019
... Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.4 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. ...


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