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Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Kapitel 3 Aufstieg
§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
§ 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
§ 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs
§ 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg
§ 40 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg
§ 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
§ 42 Regelungen zum Praxisaufstieg

Kapitel 3 Aufstieg

§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

1.
mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Sprachen - und

2.
mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Technik -.

(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg



(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der höheren Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik inhaltlich wie ein Ingenieurstudium und im Fachgebiet Sprachen als Sprachausbildung einschließlich der Vermittlung grundlegender Übersetzungstechniken zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.

(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.

(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind.

(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

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§ 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik sowie

3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik.

Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Ausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt.

(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige Fachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei Fremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III nach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchgeführt.

(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide Fachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

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§ 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar

1.
zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und

2.
ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).

2Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. 3Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen.

(2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(3) 1Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(4) 1Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. 2Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. 3Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. 4Eine weitere Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung.

(5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundessprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes darüber hinaus für die Fertigkeit „Übersetzen" die Prüfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 40 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg



(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus.

(2) Die Zwischenprüfung im Fachgebiet Technik besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),

2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und

3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)

zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 1 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet „Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auszuwählen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(5) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) In der Zwischenprüfung im Fachgebiet Sprachen ist in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil in der ersten Sprache von mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache von mindestens 3231(3) oder in einer Sprache der Schwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 4242(4) oder ein diesen Leistungsprofilen entsprechender Nachweis zu erbringen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bundessprachenamt oder von einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen festgestellt. Der jeweilige Klammerzusatz betrifft nur das Standardisierte Leistungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und steht jeweils für die Fertigkeit des „Übersetzens". Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik das Bundessprachenamt tritt.

(7) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Fachausbildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

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§ 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg



Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Durchschnittspunktzahl der
Zwischenprüfung mit
5 Prozent,
2.die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveran-
staltungen mit
15 Prozent,
3.die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit
5 Prozent,
4.die Rangpunkte der schriftlichen Prü-
fungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet
„Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)
mit
7 Prozent,
5.die Durchschnittspunktzahl der drei
übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
mit
45 Prozent,
6.die Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung mit
23 Prozent.


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§ 42 Regelungen zum Praxisaufstieg



(1) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gestalten die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst. Die Einführungszeit besteht aus

1.
den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und

2.
im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

Zu Beginn der Einführungszeit kann unter entsprechender Verkürzung der praktischen Einführung nach Satz 2 Nr. 2 eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes geregelt ist.

(2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Feststellung enthält, ob die Teilnahme an den Lehrgängen erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich ist die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet werden. Wird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, können die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter entsprechender Verlängerung der Einführungszeit einmal wiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederholung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 5 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei verschiedenen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige

Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der praktischen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hinaus ist über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.



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