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Zweiter Teil - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Teil Änderung des Sozialgesetzbuches

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," eingefügt.

2.
In § 15 Abs. 1 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 3 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4.

4.
Nach § 21 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:

a)
Pflegesachleistung,

b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

a)
soziale Sicherung und

b)
Pflegekurse,

4.
vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen."

5.
In § 37 werden nach dem Wort "Neunten" die Wörter „und Elften" eingefügt.

6.
In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sozialleistung" die Wörter „wegen Pflegebedürftigkeit," und nach dem Wort „deshalb" die Wörter „die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung," eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Landwirte" die Wörter „sowie die soziale Pflegeversicherung" eingefügt.

2.
Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt."

3.
In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

4.
In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „sowie in der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

5.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenkasse" durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" ersetzt.

6.
In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil "Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.

7.
In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten."

8.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.

b)
in Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

9.
In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.

10.
In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

11.
In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

12.
In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

13.
In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger der Pflegeversicherung" eingefügt.

14.
In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knappschaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.

15.
In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaftliche Pflegeversicherung" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht."

2.
Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig."

3.
Vor § 53 werden in der Überschrift des Sechsten Abschnittes die Wörter „Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit" durch das Wort „(unbesetzt)" ersetzt.

4.
Die §§ 53 bis 57 werden gestrichen.

5.
In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und häuslicher Pflegehilfe" gestrichen.

6.
In § 92 Abs. 1 Nr. 6 wird das Komma hinter dem Wort „Hilfsmitteln" durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und häuslicher Pflegehilfe" gestrichen.

7.
In § 106 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach § 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b, daß ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten."

8.
§ 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

„b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen."

9.
In § 132 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Krankenpflege" das Komma sowie die Wörter „häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege" gestrichen.

10.
In § 260 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift," angefügt.

11.
§ 275 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

„b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit".

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

 
a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder

b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106 Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere."

c)
Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
(entfällt)".

12.
Dem § 276 werden nach Absatz 4 folgende Absätze angefügt:

„(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches."

13.
Dem § 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3 die Hälfte der Umlage nach Satz 1."

14.
Dem § 282 wird folgender Satz angefügt:

„Die Richtlinien nach Satz 3 und die Empfehlungen nach Satz 4 bedürfen, soweit sie Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung betreffen, der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung."


Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 19901 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach „§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung" wird eingefügt:

„§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung".

b)
Die Wörter „§ 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen" werden durch die Wörter „§ 177 (weggefallen)" ersetzt.

c)
Nach „§ 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet" wird eingefügt:

„§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege".

d)
Nach „§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet" wird eingefügt:

„§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

„1a.
in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat,".

b)
Nach Satz 1 wird eingefügt:

„Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig."

3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2 Viertes Buch),

2.
eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder

3.
eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen."

4.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „haben" das Komma gestrichen und das Wort „oder" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „ausübt," das Wort „oder" gestrichen.

c)
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

„c)
deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat,".

5.
§ 25 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.

6.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Rentner" ein Komma und die Wörter „zur Pflegeversicherung" eingefügt.

8.
Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung

(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.

(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."

9.
In § 111 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und die Pflegeversicherung" eingefügt.

10.
§ 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 7 wird nach dem Wort „Versorgungsausgleichs" das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:

„8.
einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit".

11.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines

1.
Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)

a)
80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b)
60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

c)
40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

2.
Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)

a)
53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b)
35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

3.
erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht."

12.
In § 170 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„6.
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

a)
in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,

b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,

c)
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen und Leistungen eines privaten Versicherungsuntemehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe und dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig."

13.
Nach § 176 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch Vereinbarung regeln."

14.
§ 177 wird aufgehoben.

15.
Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden."

16.
§ 223 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung."

17.
In § 231 Satz 2 werden die Wörter „Beschäftigung oder Tätigkeit" durch die Wörter „Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen" ersetzt.

18.
Nach § 249a wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson

1.
wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und

2.
nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird."

19.
§ 254d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Aufenthalt" ein Komma eingefügt.

b)
Nach Nummer 4 wird eingefügt:

„4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege".

20.
Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen

(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn

1.
der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, und

2.
für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet werden.

(2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.

(3) Eine Unterbrechung der Pftegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.

(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden."

21.
In § 281b werden die Wörter „in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts zusätzlich" durch die Wörter „durch Rechtsverordnung" ersetzt.

22.
§ 289 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung."