Artikel 8 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 8 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 UmwG § 19, § 26, § 31, § 61, § 77, § 104, § 111, § 117, § 118, § 119, § 130, § 137, § 186, § 187, § 188, § 201, § 205, § 224, § 256, § 271, § 209, § 231, § 279, § 287, § 297, § 15, § 22, § 25, § 27, § 45, § 87, § 88, § 91, § 94, § 95, § 133, § 157, § 319

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden und anderen Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" und das Wort „übersenden" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

4.
In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

5.
§ 77 wird aufgehoben.

6.
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt.

7.
In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

8.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

10.
In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.

11.
In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers zu übersenden" durch die Wörter „den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.

12.
In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

13.
In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein seinen Sitz hat" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.

14.
In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.

15.
§ 201 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2 Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

17.
§ 209 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

18.
In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" eingefügt.

19.
Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben.

20.
In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95 Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1 und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. ...


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