Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
| |
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
§ 3 Kündigungsrechte
§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
§ 5 Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Führung eines Dienstsiegels


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Kündigungsrechte


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) 1Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn

1.
das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;

2.
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;

3.
wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;

4.
die Überschuldung der Beliehenen droht;

5.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.

(3) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 UntRegÜV

(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und

2.
die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Außerkrafttreten


§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 UntRegÜV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed