Die
Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Erster Abschnitt (weggefallen)".
- b)
- Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:
„§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 (weggefallen)
§ 67 (weggefallen)".
- c)
- Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zur Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel Schlussvorschriften".
- e)
- Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 (weggefallen)".
- 2.
- In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung" gestrichen.
- 3.
- Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufgehoben.
- 4.
- Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.
- 5.
- § 70 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel Schlussvorschriften".
- 7.
- § 71 wird aufgehoben.
- 7a.
- § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Veröffentlichungen nach den §§
49 und
51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach §
48 Abs. 1 zu bezeichnen."
- 8.
- Die Anlage wird aufgehoben.
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089